Ab dem 1. Juli 2025 gelten in Deutschland wieder neue Pfändungsfreigrenzen gemäß der Zivilprozessordnung. Diese Freigrenzen regeln, welcher Teil des Nettoeinkommens bei Lohn- oder Gehaltspfändungen unpfändbar ist, um das Existenzminimum eines Schuldners entsprechend zu sichern.
Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2025
Grundfreibetrag: Der unpfändbare Grundbetrag steigt von aktuell 1.491,75 € auf 1.555,00 € monatlich. Aufgrund gesetzlicher Rundungsvorschriften liegt die tatsächliche Freigrenze bei 1.559,99 €.
Für die erste unterhaltspflichtige Person: Der Freibetrag erhöht sich von bisher 561,43 € auf dann 585,23 €.
Für jede weitere unterhaltspflichtige Person: Zusätzlicher Freibetrag von 326,04 € (bisher waren es 312,78 €).
Vollständige Pfändbarkeit: Ab einem Nettoeinkommen von 4.766,99 € monatlich kann das jeweilige Einkommen vollständig gepfändet werden.
Hier eine kurze Übersicht zu den Pfändungsfreigrenzen (ab 1. Juli 2025):
Diese Anpassungen gelten immer für 1 Jahr also für den Zeitraum vom 1.07.2025 bis zum 30.06.2026.
Wenn Sie Unterstützung bei der Berechnung Ihres persönlichen Pfändungsfreibetrags oder bei der Einrichtungs eines Pfändungsschutz-Kontos (P-Konto) benötigen sollten, stehen wir Ihnen jederzeit sehr gerne zur Verfügung.
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