Insolvenz in der Ehe & Partnerschaft
Haftet auch der Lebenspartner für Schulden?
1. Gemeinsame Schulden & Bürgschaften
In folgenden Fällen kann der Partner weiterhin voll haften:
- Gemeinsamer Kreditvertrag
- Gemeinsamer Mietvertrag (für Mietschulden)
- Bürgschaft für die Schulden des anderen
- Gemeinsame Ratenkäufe oder Verträge
Die Insolvenz eines Ehepartners entbindet den anderen nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Gläubiger.
2. Trennung während der Insolvenz
Kommt es während des Insolvenzverfahrens zur Trennung, sind folgende Punkte besonders wichtig:
Wohnsituation
- Wer bleibt in der gemeinsamen Wohnung
- Wer steht im Mietvertrag
- Wer haftet für offene Mieten oder Nebenkosten
Unterhaltspflichten
- Trennungsunterhalt bei Ehe oder eingetragener Partnerschaft
- Kindesunterhalt bleibt immer bestehen und wird nicht von der Restschuldbefreiung erfasst
3. Einkommen & Vermögen des Partners
Das Einkommen und Vermögen des nicht‑insolventen Partners ist geschützt, solange:
- getrennte Haushalte geführt werden
- klar erkennbar ist, wem welche Gegenstände gehören
- keine gemeinsamen Schulden bestehen
Bei einer Pfändung ist es wichtig, dass Eigentumsverhältnisse nachweisbar sind (Rechnungen, Kaufbelege, Kontoauszüge).
4. Haushaltsgemeinschaft & Bedarfsgemeinschaft
Eine gemeinsame Wohnung führt nicht zu einer Haftung für die Schulden des anderen. Aber:
- Bei Pfändungen muss klar sein, wem welcher Besitz gehört
- Beim Jobcenter kann eine Bedarfsgemeinschaft angenommen werden (relevant für Bürgergeld), was die finanzielle Situation beeinflussen kann
5. Gemeinsame Konten & Vollmachten
Ein häufiger Fallstrick:
- Gemeinschaftskonto (Oder‑Konto): gesamtes Guthaben kann gepfändet werden
- Und‑Konto: Pfändung kaum möglich, aber unpraktisch im Alltag
- Kontovollmacht: führt nicht zur Haftung, aber das Konto des Partners sollte nicht für den Schuldner genutzt werden
6. Schenkungen zwischen Partnern
Während der Insolvenz sind größere Schenkungen problematisch:
- Schenkungen an den Schuldner können vom Insolvenzverwalter angefochten werden
- Schenkungen vom Schuldner an den Partner können zurückgefordert werden
- Regelmäßiges Haushaltsgeld ist dagegen unproblematisch.
7. Kinder & Pfändungsfreibeträge
Der betreuende Elternteil wird beim Pfändungsfreibetrag des insolventen Partners berücksichtigt. Kindesunterhalt bleibt voll bestehen und wird nicht erlassen.
Alle weiteren Ratgeberthemen zu Schulden finden Sie in unserer hilfreichen: Wissensübersicht.
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