SH Schuldnerberatung & Insolvenzberatung

Ratgeber für Schulden & Insolvenz

In unserem Ratgeber finden Sie ausgewählte Beiträge und verständliche Erklärungen zu wichtigen Fragen rund um Schulden, Überschuldung und Insolvenz. Die Inhalte bieten Ihnen eine erste Orientierung und beantworten zentrale Themen, die in der Praxis besonders häufig auftreten. Nutzen Sie vorab unseren kostenlosen Insolvenzrechner 2026 zur schnellen Orientierung.

Erstellung eines Haushaltsplans

Schuldner- und Insolvenzberatung

Einnahmen erfassen (alle festen monatl. Einnahmen aufzählen – am besten schriftlich in einer Tabelle):

  • Lohn/Gehalt (nach Steuern)
  • Sozialleistungen (Bürgergeld, Wohngeld, Kindergeld, Elterngeld..)
  • Nebenverdienste, falls vorhanden
  • Sonstiges (Unterhalt, kleine Erstattungen)

Fixkosten immer priorisieren (diese sollten immer Vorrang haben):

  • Miete + Nebenkosten: ~35-40 %
  • Strom & Gas: ~ 5-8 %
  • Versicherungen: ca. 2-3 %

Planung der Lebenshaltungskosten

  • Lebensmittel & Getränke: ~ 150-200 EUR (Angebote und Eigenmarken)
  • Hygiene & Haushalt: 15-25 EUR (Sparangebote, Nachfüllpacks)
  • Mobilität (ÖPNV, Auto) so < als möglich (Monatstickets, Fahrgemeinschaft)
  • Telefon & Internet: ~ 20 EUR (Anbieterwechsel, Prepaid-Karten)
  • Kleidung & Schuhe: ~ 20 EUR (Second-Hand, Tauschbörsen)
  • Freizeit & Extras: 0-30 EUR (Kostenlose Aktivitäten)

Tipp: Testen Sie unseren Haushaltsrechner

Rücklagen & Puffer

  • Mini-Notgroschen: 10–20 € pro Monat, auch wenn’s eng ist oder wird.
  • Jährliche Kosten (GEZ, Versicherungen) auf 12 Monate umlegen.

Unser Ratgeber gibt Ihnen hier den Tipp: Schuldenraten anpassen und weitere Einsparpotentiale bei allen Ausgaben erkennen.

Restschuldbefreiung wird versagt

Schuldner- und Insolvenzberatung

Wenn die Restschuldbefreiung nicht erteilt wird, ist das ein sicherlich sehr ernstes Problem, denn das heißt das die aktuellen Schulden bestehen bleiben und die Gläubiger wieder vollstrecken können. Mögliche Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung sind:

Verfahrensverstöße, das Insolvenzgericht oder einer der vorhanden Gläubiger lehnen die Restschuldbefreiung ab, wegen:

  • vorsätzlich falsch gemachten Angaben im Insolvenzantrag
  • Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten (kein Dialog mit dem Insolvenzverwalter und/oder keine Auskünfte)
  • Verletzung der Erwerbsobliegenheitspflicht (man arbeitet nicht obwohl man es könnte)
  • neu begangene Schulden in der Wohlverhaltensphase
  • Bevorzugung einzelner Gläubiger oder Fristversäumnisse

Formale Versagungsgründe durch das Gericht : wenn ein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt und dies auch faktisch begründet – dann ist das Gericht verpflichtet dem nachzugehen.

Man kann nicht beliebig oft Restschuldbefreiung erhalten, das geht i. d. R. nur alle 10 Jahre. Lösungsmöglichkeit: den Beschluss zeitnah prüfen, Rechtsmittel prüfen und innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Versagung kann man in der Regel über das Hinzuziehen eines Anwalts für Insolvenzrecht reagieren.

 

Vermögensauskunft § 802c ZPO

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Der Gläubiger (z. B. eine Bank oder das Finanzamt) beantragt beim Gerichtsvollzieher die Abgabe der Vermögensauskunft, dann bekommt der Schuldner eine Ladung mit Termin. Bei diesem Termin muss der Schuldner ein Vermögensverzeichnis ausfüllen, bei dem alles offengelegt wird: Einkommen, Arbeitgeber, Konten, Bausparverträge, Versicherungen, Immobilien, Autos, Wertgegenstände, Forderungen, Schulden. Der Gerichtsvollzieher leitet die Angaben an das zentrale Vollstreckungsgericht weiter.

Die Abgabe wird im Schuldnerverzeichnis 3 Jahre lang gespeichert, das ist für jeden erkennbar, der ein berechtigtes Interesse hat. Die Folge ist dann eine schlechte Bonität (SCHUFA-Eintrag, kein Kredit, kein Handyvertrag usw.). Wer den Termin nicht wahrnimmt, kann dann auf Antrag des Gläubigers in Haft genommen werden. Das ist ein staatlich geregeltes Mittel, um die Vermögensauskunft zu erhalten.

Bedeutung für den Gläubiger : 

er kann nun gezielt pfänden (z. B. Gehalt, Konto, Versicherungen) falls es Verwertbares gibt. 

Hat der Schuldner aber wirklich nichts Verwertbares, dient die Auskunft nur als Nachweis. 

Wer aktuell schon weiß, dass man dauerhaft zahlungsunfähig bleiben wird, sollte zeitnah über eine Insolvenz nachdenken.

 

P-Konto Umwandlung & Banken

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Ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) ist ein normales Girokonto, das mit einem gesetzlichen Pfändungsschutz versehen ist (siehe aktuelle Pfändungsfreigrenze). 

 

Hier die wichtigsten Punkte zu Bank und P-Konto: 

 

Umwandlung in ein P-Konto

  • Rechtsgrundlage: § 850k Zivilprozessordnung (ZPO), jeder Kontoinhaber eines Girokontos kann verlangen, dass die Bank es als P-Konto führt.
  • Die Bank muss dies innerhalb von 4 Geschäftstagen umsetzen und das bestehende Konto wird einfach umgestellt.

Pfändungsfreigrenzen

 

Der Grundfreibetrag (Stand 01.07.2025) ist ~1.559 € pro Monat, eine Erhöhung ist möglich, bei Unterhaltspflichten oder Sozialleistungen für andere Personen sowie bei z. B. Kindergeldnachzahlungen.

Mit unserem P-Konto Rechner können Sie prüfen, welcher Freibetrag Ihnen zusteht und wie sich Pfändungen auf Ihr Konto auswirken. → Freibetrag berechnen

Wichtige Vorgaben im Umgang mit dem P-Konto

  • Es ist nur ein P-Konto pro Person erlaubt und ein monatlich nicht verbrauchtes Guthaben fällt an die Gläubiger (Insolvenzverwalter).
  • Ein bestehender Dispo-Rahmen wird von der Bank meistens gekündigt.
  • Banken dürfen keine höheren Kontoführungsgebühren für P-Konten verlangen als für vergleichbare Girokonten, in der Regel versucht die Bank aber mehr Gebühren zu erheben.
Schuldner- und Insolvenzberatung

Verjährungsfristen & Titulierung

Es gibt die Regelverjährung (§ 195 BGB): 3 Jahre, das gilt für die meisten Forderungen (z. B. offene Rechnungen, Darlehen, Kaufpreisforderungen).

Fristbeginn: Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Schuldner und dem Anspruch hat (§ 199 BGB).

Beispiel: Rechnung vom 10.07.2021 → Verjährung mit Ablauf des 31.12.2024.

Besondere Verjährungsfristen (§§ 196 ff. BGB):

  • Herausgabeansprüche aus Eigentum: 10 Jahre 
  • familien- und erbrechtliche Ansprüche: bis zu 30 Jahre
  • Schadensersatz bei Leben und Körperverletzung: 30 Jahre (wenn Tatbestand erfüllt).

Titulierte Forderungen (notarielle Urkunde, Vollstreckungsbescheid, Urteil) verjähren nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3–5 BGB). Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft des Titels oder der Errichtung der vollstreckbaren Urkunde.

Während der 30 Jahre kann der Gläubiger immer wieder entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen einleiten (Pfändung, Gerichtsvollzieher etc.), dannlaufen praktisch die 30 Jahre wieder von neuem an. Eine Hemmung (§§ 203 ff. BGB) tritt z. B. bei Verhandlungen, Klage und Insolvenzverfahren ein.

Man sollte bei alten offenen Forderungen ohne Titel immer prüfen ob diese schon verjährt sind. In der Regel ist es für Gläubiger immer besser eine Titulierung vorzunehmen, da hiermit die kurze 3-jährige Verjährung auf 30 Jahre verlängert wird.

Insolvenz und Geldbußen

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Geldbußen und Insolvenz: Wenn jemand eine staatlich verhängte Geldbuße nicht bezahlt, kann das in der Regel nicht direkt zur Insolvenz führen. Geldbußen sind Verwaltungsstrafen, die meist sofort fällig sind. Wenn die Person zahlungsunfähig ist, kann die Vollstreckung problematisch sein, aber die Geldbuße bleibt bestehen.

Insolvenzverfahren: Wenn jemand nicht mehr zahlungsfähig ist und seine Schulden nicht mehr bezahlen kann, kann ein Insolvenzverfahren angestrebt werden. In einem Insolvenzverfahren werden alle Schulden geregelt, und es kann zu einer Restschuldbefreiung kommen. Allerdings sind Geldbußen (z.B. entstanden durch Ordnungswidrigkeiten) in der Regel keine Schulden, die durch eine Privatinsolvenz erlassen werden, weil sie öffentlich-rechtliche Forderungen sind. Diese Forderungen bleiben bestehen und hier ist es ratsam rechtzeitig Kontakt mit der Behörde aufzunehmen, um eine Lösung zu finden, z.B. eine Ratenzahlung. 

 

Hier kann natürlich eine Schuldnerberatung helfen, speziell wenn Sie auch einen Anwalt an Bord hat.

Global gilt nach § 302 Nr. 2 – 3 InsO werden Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder sowie Forderungen aus zinslosen Darlehen (Stundung der Gerichtskosten) nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.

Insolvenzstatistiken 2022 - 2025

Schuldner- und Insolvenzberatung

Die Insolvenzstatistik für Deutschland von 2022 bis 2025 zeigt einen kontinuierlichen Anstieg der Firmeninsolvenzen, wobei das Jahr 2024 bereits einen deutlichen Zuwachs im Vergleich zu 2023 verzeichnete. Experten erwarten für 2025 leider eine Fortsetzung dieses Trends mit voraussichtlich 24.000 Firmeninsolvenzen.

 

Im Jahr 2022 : die Zahl der Unternehmensinsolvenzen lag bei 14.746.

 

Im Jahr 2023: ein Anstieg auf 17.847 Unternehmensinsolvenzen wurde verzeichnet, was einem Plus von 22,1% im Vergleich zu 2022 entspricht.

 

Im Jahr 2024: die Zahl der Unternehmensinsolvenzen stieg weiter auf 21.812, was einem Anstieg von 22,4% gegenüber 2023 entspricht.

 

Die Schätzung für 2025: es wird erwartet, dass sich der Trend fortsetzt und die Zahl der Unternehmensinsolvenzen auf über 24.000 steigen wird.

Die Ursachen und Einflussfaktoren hierfür sind:

  • Höhere Energiekosten
  • Herausforderungen in der Lieferkette
  • Geopolitische und politische Unsicherheiten
  • Verbraucherzurückhaltung – Konsumstagnation/reduktion
  • div.  Krisen parallel (z.B. Energiekrise, Lieferkettenprobleme, Inflation) verstärkt die wirtschaftliche Instabilität. 

Zahlen-Quellen: Creditreform, Reuters, Die Zeit, CRIF

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Insolvenz und Bürgergeld

Das Bürgergeld bzw. die staatliche Sozialhilfe ist grundsätzlich unpfändbar.

Das Bürgergeld (früher hieß es Hartz IV) ist eine Sozialleistung, um den Lebensunterhalt zu sichern.

 

Nach § 54 SGB I ist es vollständig unpfändbar, solange es auf dem Konto als entsprechende Sozialleistung erkennbar (Vermerk/Adressat) ist.

 

Ausnahme, die aber selten vorkommt: Wenn zu viel Bürgergeld gezahlt worden ist, kann das Jobcenter mit eigenen Forderungen aufrechnen.

 

Konto-Pfändung(en)

 

Trotz der Unpfändbarkeit des Bürgergeldes kann eine Kontopfändung trotzdem das Konto blockieren. Dann sollte man zeitnah ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) einrichten, damit die Leistungen bis zum berechneten Freibetrag (mit/ohne Unterhaltsberechtigte) automatisch geschützt sind.

Insolvenz und Einkommen aus Bürgergeld oder Sozialleistungen

  • In einem Insolvenzverfahren fließt das Bürgergeld nicht in die Insolvenzmasse.
  • Es wird explizit nicht an den Insolvenzverwalter oder den Treuhänder abgeführt.
  • Nur pfändbares Einkommen (z. B. ein Einkommen oder auch Nebeneinkommen über der jeweiligen Pfändungsfreigrenze) würde an die Gläubiger gehen, das Bürgergeld selbst bleibt aber unberührt.
  • Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens (erteilte Restschuldbefreiung) ändert sich am Bürgergeld-Bezug nichts, die Gläubiger dürfen auch danach nicht das Bürgergeld verwerten.

Professionelle Hilfe - immer in Ihrer Nähe

Unser Rategeber hat natürlich nicht alle relevanten Schuldenthemen behandelt, wir haben hier nur einige Teilbereiche betrachtet. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen natürlich sehr gerne jederzeit zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns! 

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