Ratgeber für Schulden & Insolvenz
In unserem Ratgeber finden Sie ausgewählte Beiträge und verständliche Erklärungen zu wichtigen Fragen rund um Schulden, Überschuldung und Insolvenz. Die Inhalte bieten Ihnen eine erste Orientierung und beantworten zentrale Themen, die in der Praxis besonders häufig auftreten. Nutzen Sie vorab unseren kostenlosen Insolvenzrechner 2026/2027 zur schnellen Orientierung.
Erstellung eines Haushaltsplans

Einnahmen erfassen (alle festen monatl. Einnahmen aufzählen – am besten schriftlich in einer Tabelle):
- Lohn/Gehalt (nach Steuern)
- Sozialleistungen (Bürgergeld, Wohngeld, Kindergeld, Elterngeld..)
- Nebenverdienste, falls vorhanden
- Sonstiges (Unterhalt, kleine Erstattungen)
Fixkosten immer priorisieren (diese sollten immer Vorrang haben):
- Miete + Nebenkosten: ~35-40 %
- Strom & Gas: ~ 5-8 %
- Versicherungen: ca. 2-3 %
Planung der Lebenshaltungskosten
- Lebensmittel & Getränke: ~ 150-200 EUR (Angebote und Eigenmarken)
- Hygiene & Haushalt: 15-25 EUR (Sparangebote, Nachfüllpacks)
- Mobilität (ÖPNV, Auto) so < als möglich (Monatstickets, Fahrgemeinschaft)
- Telefon & Internet: ~ 20 EUR (Anbieterwechsel, Prepaid-Karten)
- Kleidung & Schuhe: ~ 20 EUR (Second-Hand, Tauschbörsen)
- Freizeit & Extras: 0-30 EUR (Kostenlose Aktivitäten)
Tipp: Testen Sie unseren Haushaltsrechner
Rücklagen & Puffer
- Mini-Notgroschen: 10–20 € pro Monat, auch wenn’s eng ist oder wird.
- Jährliche Kosten (GEZ, Versicherungen) auf 12 Monate umlegen.
Unser Ratgeber gibt Ihnen hier den Tipp: Schuldenraten anpassen und weitere Einsparpotentiale bei allen Ausgaben erkennen.
Restschuldbefreiung wird versagt

Wenn die Restschuldbefreiung nicht erteilt wird, ist das ein sicherlich sehr ernstes Problem, denn das heißt dass die aktuellen Schulden bestehen bleiben und die Gläubiger wieder vollstrecken können. Mögliche Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung sind:
Verfahrensverstöße, das Insolvenzgericht oder einer der vorhanden Gläubiger lehnen die Restschuldbefreiung ab, wegen:
- vorsätzlich falsch gemachten Angaben im Insolvenzantrag
- Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten (kein Dialog mit dem Insolvenzverwalter und/oder keine Auskünfte)
- Verletzung der Erwerbsobliegenheitspflicht (man arbeitet nicht obwohl man es könnte)
- neu begangene Schulden in der Wohlverhaltensphase
- Bevorzugung einzelner Gläubiger oder Fristversäumnisse
Formale Versagungsgründe durch das Gericht : wenn ein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt und dies auch faktisch begründet – dann ist das Gericht verpflichtet dem nachzugehen.
Man kann nicht beliebig oft Restschuldbefreiung erhalten. Das geht i. d. R. nur alle 11 Jahre (bei alten Verfahren mit Antragstellung vor Oktober 2020 alle 10 Jahre).
Lösungsmöglichkeit: Den Beschluss sofort prüfen. Innerhalb einer 2-Wochen-Notfrist nach Zugang der Versagung kann über einen Anwalt für Insolvenzrecht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt werden.
➔ Risiken für Selbstständige in der Krise: Wie Sie die Insolvenz richtig vorbereiten und Haftungsfallen vermeiden

Vermögensauskunft § 802c ZPO
Der Gläubiger (z. B. eine Bank oder das Finanzamt) beantragt beim Gerichtsvollzieher die Abgabe der Vermögensauskunft, dann bekommt der Schuldner eine Ladung mit Termin. Bei diesem Termin muss der Schuldner ein Vermögensverzeichnis ausfüllen, bei dem alles offengelegt wird: Einkommen, Arbeitgeber, Konten, Bausparverträge, Versicherungen, Immobilien, Autos, Wertgegenstände, Forderungen, Schulden. Der Gerichtsvollzieher leitet die Angaben an das zentrale Vollstreckungsgericht weiter.
Die Abgabe wird im Schuldnerverzeichnis 2 Jahre (§ 882e ZPO) gespeichert, das ist für jeden erkennbar, der ein berechtigtes Interesse hat. Die Folge ist dann eine schlechte Bonität (SCHUFA-Eintrag, kein Kredit, kein Handyvertrag usw.). Wer den Termin nicht wahrnimmt, kann dann auf Antrag des Gläubigers in Haft genommen werden. Das ist ein staatlich geregeltes Mittel, um die Vermögensauskunft zu erhalten.
Bedeutung für den Gläubiger :
er kann nun gezielt pfänden (z. B. Gehalt, Konto, Versicherungen) falls es Verwertbares gibt.
Hat der Schuldner aber wirklich nichts Verwertbares, dient die Auskunft nur als Nachweis.
Wer aktuell schon weiß, dass man dauerhaft zahlungsunfähig bleiben wird, sollte zeitnah über eine Insolvenz nachdenken.
P-Konto Umwandlung & Banken

Ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) ist ein normales Girokonto, das mit einem gesetzlichen Pfändungsschutz versehen ist (siehe aktuelle Pfändungsfreigrenze).
Hier die wichtigsten Punkte zu Bank und P-Konto:
Umwandlung in ein P-Konto
- Rechtsgrundlage: Nach § 850k ZPO kann jeder Kontoinhaber von der Bank verlangen, das Girokonto als P-Konto zu führen.
- Schnelle Umsetzung: Die Bank muss die Umstellung innerhalb von 4 Geschäftstagen kostenfrei durchführen. Das bestehende Konto wird einfach umgestellt.
- Rückwirkender Schutz: Erfolgt die Umstellung innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Pfändung, gilt der Schutz rückwirkend.
Pfändungsfreigrenzen
Der gesetzliche Grundfreibetrag beträgt ab dem 01.07.2026 exakt 1.587,40 € pro Monat. Auf dem P-Konto wird dieser Betrag gesetzlich auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufgerundet. Dadurch sind 1.590,00 € pro Kalendermonat automatisch vor einer Pfändung geschützt. Mit unserem P-Konto-Rechner 2026/2027 können Sie prüfen, welcher Freibetrag Ihnen im Zeitraum 2026/2027 zusteht und wie sich Pfändungen auf Ihr Konto auswirken.
Wichtige Vorgaben im Umgang mit dem P-Konto
- Ein-Konto-Regel & Guthaben: Pro Person ist nur ein einziges P-Konto gesetzlich erlaubt. Nicht verbrauchtes Schutzguthaben verfällt nicht sofort, sondern wird in die nächsten drei Monate übertragen. Erst danach wird überschüssiges Geld an Gläubiger oder den Insolvenzverwalter abgeführt. Brauchen Sie eine schnelle P‑Konto Bescheinigung? Stellen Sie den Antrag digital und erhalten Sie die Bescheinigung digital und postalisch. Hier gehts zum ➜ Online‑Antrag
- Ein bestehender Dispo-Rahmen wird von der Bank meistens gekündigt, Banken dürfen normalerweise keine höheren Kontoführungsgebühren für P-Konten verlangen als für vergleichbare Girokonten, in der Regel versucht die Bank aber mehr Gebühren zu erheben.
- Kontopfändung durch das Hauptzollamt: So schützen Sie Ihr Guthaben bei Behördenpfändungen

Verjährungsfristen & Titulierung
- Regelverjährung (§ 195 BGB): Die Frist beträgt 3 Jahre. Das gilt für die meisten alltäglichen Forderungen (z. B. offene Rechnungen, Darlehen oder Kaufpreisforderungen).
- Fristbeginn (§ 199 BGB): Die Verjährung beginnt immer mit dem Schluss des Jahres (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von der Person des Schuldners und dem Anspruch erlangt hat.
- Aktuelles Beispiel: Eine unbezahlte Rechnung vom 10.07.2023 beginnt am 31.12.2023 zu laufen und verjährt exakt mit Ablauf des 31.12.2026.
Besondere Verjährungsfristen (§§ 196 ff. BGB)
- Herausgabeansprüche aus Eigentum: 10 Jahre
- Familien- und erbrechtliche Ansprüche: bis zu 30 Jahre
- Schadensersatz bei Verletzung von Leben und Körper: 30-jährige Verjährungsfrist
Titulierte Forderungen (z. B. Urteil, Vollstreckungsbescheid): Verjähren erst nach 30 Jahren ab Rechtskraft oder Erstellung des Titels (§ 197 BGB).
Während der 30 Jahre kann der Gläubiger immer wieder entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen einleiten (Pfändung, Gerichtsvollzieher etc.) – dann beginnt die Verjährungsfrist von 30 Jahren jeweils von neuem. Eine Hemmung (§§ 203 ff. BGB) tritt z. B. bei Verhandlungen, Klage und Insolvenzverfahren ein.
Man sollte bei alten offenen Forderungen ohne Titel immer prüfen, ob diese schon verjährt sind. In der Regel ist es für Gläubiger immer besser eine Titulierung vorzunehmen, da hiermit die kurze 3-jährige Verjährung auf 30 Jahre verlängert wird.
Wir beraten im gesamten Rhein‑Main‑Gebiet:
Frankfurt | Hanau | Offenbach | Seligenstadt | Gelnhausen | Wetterau | Aschaffenburg
Insolvenz und Geldbußen

Geldbußen und Insolvenz: Wenn jemand eine staatlich verhängte Geldbuße nicht bezahlt, kann das in der Regel nicht direkt zur Insolvenz führen. Geldbußen sind Verwaltungsstrafen, die meist sofort fällig sind. Wenn die Person zahlungsunfähig ist, kann die Vollstreckung problematisch sein, aber die Geldbuße bleibt bestehen.
Insolvenzverfahren: Wenn jemand nicht mehr zahlungsfähig ist und seine Schulden nicht mehr bezahlen kann, kann ein Insolvenzverfahren angestrebt werden. In einem Insolvenzverfahren werden alle Schulden geregelt, und es kann zu einer Restschuldbefreiung kommen. Allerdings sind Geldbußen (z. B. entstanden durch Ordnungswidrigkeiten oder Strafverfahren) gemäß der Insolvenzordnung von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen. Diese Schulden müssen Sie auch nach der Insolvenz in voller Höhe weiterbezahlen. Hier ist es ratsam rechtzeitig Kontakt mit der Behörde aufzunehmen, um eine Lösung zu finden, z.B. eine Ratenzahlung.
Hier kann natürlich eine Schuldnerberatung helfen, speziell wenn Sie auch einen Anwalt an Bord hat.
Global gilt nach § 302 Nr. 2 – 3 InsO werden Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder sowie Forderungen aus zinslosen Darlehen (Stundung der Gerichtskosten) nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.
Insolvenzstatistiken 2022 - 2026

Die aktuelle Datenlage zeigt deutlich, wie stark die finanzielle Belastung in Deutschland steigt und wie sich wirtschaftliche Risiken zunehmend auf private Haushalte und Unternehmen auswirken.
5,67 Mio. überschuldete Menschen
(SchuldnerAtlas 2025)
+6,7 % Unternehmensinsolvenzen
(Jan-April 2026)
+5,1 % Verbraucherinsolvenzen
(Jan-April 2026)
+2,4 % öffentliche Verschuldung
(Erstes Quartal in 2026)
Quellen: Statistisches Bundesamt (Pressemitteilung vom 24. Juni 2026), Insolvenzstatistik Jan–Apr 2026, SchuldnerAtlas Deutschland 2025
Die Ursachen und Einflussfaktoren hierfür sind:
- Höhere Energiekosten
- Herausforderungen in der Lieferkette
- Geopolitische und politische Unsicherheiten
- Verbraucherzurückhaltung – Konsumstagnation/reduktion
- div. Krisen parallel (z.B. Energiekrise, Lieferkettenprobleme, Inflation) verstärkt die wirtschaftliche Instabilität.
Zahlen-Quellen: Creditreform, Reuters, Die Zeit, CRIF

Insolvenz und Bürgergeld
Das Bürgergeld bzw. die staatliche Sozialhilfe ist grundsätzlich unpfändbar.
Das Bürgergeld (früher hieß es Hartz IV) ist eine Sozialleistung, um den Lebensunterhalt zu sichern.
Nach § 54 SGB I ist es vollständig unpfändbar, solange es auf dem Konto als entsprechende Sozialleistung erkennbar (Vermerk/Adressat) ist.
Ausnahme, die aber selten vorkommt: Wenn zu viel Bürgergeld gezahlt worden ist, kann das Jobcenter mit eigenen Forderungen aufrechnen.
Konto-Pfändung(en)
Trotz der Unpfändbarkeit des Bürgergeldes kann eine Kontopfändung trotzdem das Konto blockieren. Dann sollte man zeitnah ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) einrichten, damit die Leistungen bis zum berechneten Freibetrag (mit/ohne Unterhaltsberechtigte) automatisch geschützt sind.
Insolvenz und Einkommen aus Bürgergeld oder Sozialleistungen
- In einem Insolvenzverfahren fließt das Bürgergeld nicht in die Insolvenzmasse.
- Es wird explizit nicht an den Insolvenzverwalter oder den Treuhänder abgeführt.
- Nur pfändbares Einkommen (z. B. ein Einkommen oder auch Nebeneinkommen über der jeweiligen Pfändungsfreigrenze) würde an die Gläubiger gehen, das Bürgergeld selbst bleibt aber unberührt.
- Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens (erteilte Restschuldbefreiung) ändert sich am Bürgergeld-Bezug nichts, die Gläubiger dürfen auch danach nicht das Bürgergeld verwerten.
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