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Regelinsolvenz 2026 – Ablauf, Kriterien und Kosten

Die Regelinsolvenz ist das zentrale Entschuldungsverfahren für Selbstständige, Unternehmer und Personen mit komplexen finanziellen Verhältnissen. Hier erfahren Sie, wie das Verfahren 2026 abläuft, welche Kriterien erfüllt sein müssen und mit welchen Kosten Sie rechnen sollten.

Die wirtschaftliche Situation vieler Selbstständige und Unternehmer macht 2026 eine klare Orientierung besonders wichtig. Wer einen verständlichen Überblick über den rechtlichen Ablauf sucht und gleichzeitig wissen möchte, welche Kriterien für eine erfolgreiche Entschuldung erfüllt sein müssen, findet hier eine bundesweit gültige, rechtssichere Darstellung. Dabei werden auch die finanziellen Aspekte wie mögliche Kosten ausführlich erläutert, sodass Betroffene die Schritte des Verfahrens besser einschätzen können. Für Personen, die für ihre berufliche Zukunft eine stabile Grundlage benötigen, bietet diese Seite eine Zusammenfassung aller relevanten Punkte – speziell für die Regelinsolvenz‑Betroffenen, die  eine klare Struktur benötigen, um Entscheidungen sicher zu treffen.

Regelinsolvenz 2026: Das Wichtigste in 30 Sekunden

  1. Schuldenfrei nach 3 Jahren
  2. Pfändungsschutz nach gerichtlicher Anordnung im vorläufigen Verfahren
  3. Für Selbstständige, Freiberufler, Einzelunternehmer & ehemals Selbstständige
  4. Gerichtskosten können vollständig gestundet werden
  5. Auch bei offenen Löhnen, Sozialabgaben & komplexen Gläubigerstrukturen
  6. Selbstständigkeit kann oft fortgeführt werden (Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO)
  7. 2026 gelten weiterhin die verkürzten Laufzeiten

Sofort‑Hilfe für Selbstständige & Unternehmer:  06187 4710670

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Was ist die Regelinsolvenz?

Die Regelinsolvenz ist das gesetzliche Standardverfahren für alle Personen, die nicht in die Verbraucherinsolvenz fallen (§ 304 InsO). Sie richtet sich insbesondere an Selbstständige, Freiberufler, Einzelunternehmer und ehemals Selbstständige mit vielen Gläubigern oder offenen Löhnen.

Typische Fälle für die Regelinsolvenz:

  • Selbstständige und Freiberufler
  • Einzelunternehmer
  • ehemals Selbstständige mit mehr als 19 Gläubigern oder offenen Lohn‑/Sozialabgaben
  • Personen mit komplexen Vermögens‑ oder Einkommensstrukturen
  • Unternehmer mit betrieblichen Schulden, Steuerrückständen oder Lieferantenforderungen

Ziel des Verfahrens ist die Restschuldbefreiung nach 3 Jahren und damit ein wirtschaftlicher Neustart.

Im Unterschied zur Verbraucherinsolvenz betrifft die Regelinsolvenz häufig Fälle mit Pfändungen, offenen Sozialabgaben, Steuerschulden oder mehreren Einkommensquellen. Eine Orientierung zu Pfändungen finden Sie in unserem Pfändungsratgeber.

Wer kann eine Regelinsolvenz beantragen?

Selbstständige und Freiberufler

Wenn laufende Verträge, betriebliche Verbindlichkeiten oder offene Forderungen bestehen.

Einzelunternehmer

Da Einzelunternehmen keine juristischen Personen sind, fällt das Verfahren immer unter die Regelinsolvenz.

Ehemalige Selbstständige

Wenn mehr als 19 Gläubiger vorhanden sind oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Personen mit komplexen Vermögensverhältnissen

Zum Beispiel bei Beteiligungen, offenen Sozialabgaben oder mehreren Einkommensquellen.

Kriterien & Voraussetzungen der Regelinsolvenz

Die Regelinsolvenz kann beantragt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören:

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO): Wenn laufende Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllt werden können oder absehbar ist, dass sie nicht erfüllt werden können.

Nicht‑Anwendbarkeit der Verbraucherinsolvenz (§ 304 InsO): Die Regelinsolvenz gilt immer dann, wenn die Voraussetzungen der Verbraucherinsolvenz nicht erfüllt sind (z. B. mehr als 19 Gläubiger oder offene Löhne bei ehemaligen Selbstständigen). Der Insolvenzgrund der Überschuldung (§ 19 InsO) gilt ausschließlich für juristische Personen (z. B. GmbH) und greift bei natürlichen Personen (Einzelunternehmern) nicht.

Vollständige Unterlagen: Alle wirtschaftlichen und persönlichen Unterlagen müssen vollständig vorliegen.

Keine Sperrfrist (§ 287a Abs. 2 InsO): Es darf keine laufende Sperrfrist aus einer früheren Insolvenz bestehen.

Mitwirkungspflicht (§ 290 InsO): Der Schuldner muss vollständig mitwirken, Auskünfte erteilen und Änderungen sofort melden.

Die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist entscheidend für die spätere Restschuldbefreiung.

Ablauf der Regelinsolvenz – Schritt für Schritt

Der Ablauf der Regelinsolvenz folgt einem klaren gesetzlichen Schema und dauert in der Praxis 3 Jahre bis zur Restschuldbefreiung.

1. Vorbereitung der Unterlagen

Alle wirtschaftlichen und persönlichen Unterlagen werden gesammelt, sortiert und vollständig aufbereitet. Dazu gehören Gläubigerliste, Kontoauszüge, Verträge, Steuerunterlagen und Vermögensnachweise.

2. Erstellung des Insolvenzantrags

Der Antrag umfasst Vermögensverzeichnis, Gläubigerverzeichnis, Einkommensnachweise und die Erklärung über die wirtschaftliche Situation. Fehler in diesem Schritt führen später zu Problemen.

3. Einreichung beim Insolvenzgericht

Der Antrag wird beim zuständigen Amtsgericht eingereicht. Das Gericht prüft die Unterlagen und entscheidet über die Eröffnung.

4. Vorläufiges Verfahren & Eröffnungsbeschluss

Das Gericht ordnet das vorläufige Verfahren an (§ 21 InsO). Sobald das Gericht in diesem Zuge ein Vollstreckungsverbot erlässt, greift der Schutz vor Pfändungen und Vollstreckungen. Mit dem Eröffnungsbeschluss wird ein Insolvenzverwalter bestellt.

5. Insolvenzverfahren

Der Insolvenzverwalter prüft Vermögen, Einkommen, Forderungen und mögliche Anfechtungen. Pfändbares Einkommen wird abgeführt. Der Schuldner muss vollständig mitwirken.

6. Wohlverhaltensphase

Der Schuldner erfüllt seine Obliegenheiten, insbesondere Erwerbsobliegenheit, Mitwirkungspflicht und Abführung des pfändbaren Einkommens. Mehr dazu in der Wohlverhaltensphase.

7. Restschuldbefreiung

Nach 3 Jahren entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung und der Schuldner ist schuldenfrei.

Kosten der Regelinsolvenz

Die Kosten einer Regelinsolvenz bestehen aus den Gerichtskosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters. In der Praxis liegen die Gesamtkosten typischer Verfahren meist zwischen 2.000 und 3.000 Euro – abhängig von Einkommen, Vermögen und der vorhandenen Insolvenzmasse.

1. Gerichtskosten (400–600 €)

Die Gerichtskosten betragen in massearmen Verfahren üblicherweise zwischen 400 und 600 Euro. Sie umfassen die Verfahrensgebühren, Auslagen und Veröffentlichungen des Insolvenzgerichts.

2. Kosten des Insolvenzverwalters

Die Vergütung des Insolvenzverwalters richtet sich nach der Insolvenzmasse (InsVV). In den meisten Regelinsolvenzen von Selbstständigen und Privatpersonen liegen die Verwalterkosten zwischen 1.800 und 2.200 Euro. Die anfallenden Kosten für den Insolvenzverwalter nach InsVV richten sich fair und degressiv nach der tatsächlichen Masse, sodass das Verfahren stets wirtschaftlich bleibt.

3. Durchschnittswert im Insolvenzrechner (2.500 €)

Für die Berechnung im Insolvenzrechner wird ein durchschnittlicher Gesamtwert von 2.500 Euro angesetzt. Dieser Wert entspricht dem typischen Mittelwert aus Gerichtskosten und Verwaltervergütung in massearmen Verfahren. Die tatsächlichen Kosten können je nach Masse höher oder niedriger ausfallen.

4. Möglichkeit der Kostenstundung (§ 4a InsO)

Wenn das Einkommen oder Vermögen nicht ausreicht, können die gesamten Kosten vollständig gestundet werden. Das bedeutet: Während der Insolvenz müssen keine Kosten bezahlt werden. Die Kosten werden erst nach der Restschuldbefreiung fällig und können dann in Raten beglichen werden.

5. Beispielrechnung

Ein typisches massearmes Verfahren verursacht:

Gerichtskosten: ca. 500 €

Verwalterkosten: ca. 2.000 € ➡️ Gesamtkosten: ca. 2.500 €

Mit bewilligter Stundung: 0 € während der gesamten Insolvenz.

6. Massearme Verfahren

Wenn keine pfändbare Masse vorhanden ist, wird die Kostenstundung in der Regel bewilligt. Dies betrifft den Großteil aller Regelinsolvenzen von Selbstständigen und ehemals Selbstständigen.

Dauer der Regelinsolvenz

Die Regelinsolvenz dauert in der Praxis 3 Jahre bis zur Restschuldbefreiung. Die Dauer ergibt sich aus § 287a InsO und gilt sowohl für Selbstständige als auch für ehemals Selbstständige und Einzelunternehmer.

1. Vorbereitungsphase (1–4 Wochen)

In dieser Phase werden Unterlagen gesammelt, sortiert und der Insolvenzantrag erstellt. Die Dauer hängt davon ab, wie vollständig die Unterlagen vorliegen.

2. Gerichtliche Prüfung & Eröffnungsbeschluss (2–8 Wochen)

Nach Einreichung prüft das Insolvenzgericht den Antrag. Mit dem Eröffnungsbeschluss beginnt das eigentliche Verfahren und ein Insolvenzverwalter wird bestellt.

3. Das Insolvenzverfahren und die Abtretungslaufzeit (3 Jahre ab Eröffnung)

Der Insolvenzverwalter prüft Vermögen, Einkommen, Gläubigerforderungen und mögliche Anfechtungen. Die gesamte Laufzeit bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung ist gesetzlich auf exakt 3 Jahre ab der Verfahrenseröffnung festgesetzt. Während dieser Zeit laufen die Verwertung des Vermögens und die Erfüllung der Schuldnerpflichten oft parallel hand in hand.

4. Die Pflichten und Obliegenheiten

Während der gesamten 3-jährigen Laufzeit ab Eröffnung gelten für den Schuldner die gesetzlichen Obliegenheiten:

  • Erwerbsobliegenheit (Ausübung oder Suche einer angemessenen Tätigkeit)
  • Mitwirkungspflicht (vollständige Auskunft gegenüber dem Verwalter)
  • Abführung des pfändbaren Einkommens

5. Restschuldbefreiung (nach 3 Jahren)

Nach Ablauf der 3‑Jahres‑Frist entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung. Wenn alle Obliegenheiten erfüllt wurden, wird der Schuldner vollständig von den restlichen Altlasten befreit.

Pflichten während des Verfahrens

  • Mitwirkungspflicht: Alle Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Situation müssen mitgeteilt werden.
  • Erwerbsobliegenheit: Es besteht die Pflicht, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
  • Offenlegungspflichten: Einkünfte, Vermögen und Zahlungen müssen vollständig angegeben werden.

Unter dem Punkt „Obliegenheiten im Insolvenzverfahren“ erfahren Sie mehr über diese drei Punkte.

Pflichten während des Verfahrens

Mitwirkungspflicht

Alle Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Situation müssen mitgeteilt werden.

Erwerbsobliegenheit

Es besteht die Pflicht, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Offenlegungspflichten

Einkünfte, Vermögen und Zahlungen müssen vollständig angegeben werden.

Vorteile und Risiken der Regelinsolvenz

 

🟩 Vorteile der Regelinsolvenz

  • Rechtssichere Restschuldbefreiung: Gesetzlicher Anspruch auf vollständige Entschuldung nach exakt 3 Jahren (§ 287a InsO).
  • Vollstreckungsschutz im vorläufigen Verfahren: Sobald das Gericht im vorläufigen Verfahren ein Vollstreckungsverbot anordnet (§ 21 InsO), stoppen alle Pfändungen.
  • Unternehmenserhalt durch Insolvenzplan: Sanierung und Entschuldung oft deutlich unter 3 Jahren möglich.
  • Befreiung von Betriebsschulden: Entlastung bei Steuerschulden, Sozialabgaben und Lieferantenforderungen.
  • Wirtschaftlicher Neustart: Neue finanzielle Basis ohne Altlasten im privaten und geschäftlichen Bereich.

🟥 Risiken der Regelinsolvenz

  1. Pfändung des Vermögens — Das gesamte pfändbare Einkommen und vorhandene Vermögen fallen in die Insolvenzmasse.
  2. Keine Befreiung von Deliktschulden — Schulden aus Straftaten, Steuerhinterziehung oder veruntreuten Sozialabgaben bleiben bestehen (§ 302 InsO).
  3. Gefahr der Versagung — Bei Verletzung von Auskunfts‑ oder Mitwirkungspflichten kann die Restschuldbefreiung versagt werden (§ 290 InsO).
  4. Verfahrenskosten trotz Stundung — Gericht und Verwalter müssen nach der Restschuldbefreiung bezahlt werden; Stundung ist bei Massearmut zwingend.
  5. Haftung von Bürgen — Mitverpflichtete (z. B. Ehepartner) werden nicht geschützt und bleiben voll haftbar.
  6. Gewerbeuntersagung möglich — Behörden können trotz Insolvenz eine Untersagung wegen wirtschaftlicher Unzuverlässigkeit aussprechen.
  7. Massiver Bonitätsverlust — Schufa‑Einträge erschweren Verträge, Leasing, Konten und geschäftliche Beziehungen.
  8. Umfassende Offenlegungspflicht — Alle wirtschaftlichen Verhältnisse, Konten und Einnahmen müssen vollständig offengelegt werden.

Auch für Selbstständige ist wichtig, wie eine Regelinsolvenz im Ausland weiterläuft – mehr dazu unter Insolvenz im Ausland.

 

Freigabe der Selbstständigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)

Der Insolvenzverwalter kann die selbstständige Tätigkeit aus dem Insolvenzbeschlag freigeben. Damit gehört das neu erwirtschaftete Einkommen nicht mehr zur Insolvenzmasse, sondern verbleibt beim Schuldner.

Voraussetzungen für die Freigabe

  • Positive Fortführungsprognose — Der Betrieb muss wirtschaftlich tragfähig sein und darf keine neuen Schulden erzeugen.
  • Kein Risiko für die Masse — Die Gläubiger dürfen durch die Fortführung nicht schlechter gestellt werden.
  • Kooperation des Schuldners — Transparenz, vollständige Unterlagen und Zuverlässigkeit ab Tag 1.

Rechtsfolgen der Freigabe

  • Neues Vermögen ist geschützt — Alles, was nach der Freigabe erwirtschaftet wird, gehört dem Schuldner.
  • Fiktives Einkommen (§ 295a InsO) — Der Schuldner zahlt monatlich den Betrag ab, der dem pfändbaren Einkommen eines vergleichbaren Angestellten entspricht.
  • Volles Unternehmerrisiko — Neue Schulden nach der Freigabe sind Neuverbindlichkeiten und sofort vollstreckbar.

Regelinsolvenz vs. Verbraucherinsolvenz

Regelinsolvenz

  • Für Selbstständige, Einzelunternehmer, Freiberufler
  • Für ehemals Selbstständige mit >19 Gläubigern oder Arbeitnehmerforderungen
  • Für Personen mit komplexen Vermögensverhältnissen

Verbraucherinsolvenz

  • Für Privatpersonen
  • Für ehemals Selbstständige mit weniger als 20 Gläubigern
  • Nur bei einfachen Vermögensverhältnissen

Wichtig

Die Wahl des richtigen Verfahrens hängt immer von der individuellen Situation ab. Eine falsche Verfahrenswahl birgt das Risiko der Ablehnung oder Verzögerung.

Checkliste: Unterlagen für den Insolvenzantrag

Persönliche Unterlagen

  • Ausweis / Reisepass & Meldebescheinigung
  • Familienstandsnachweise (Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Unterhaltstitel)
  • Einkommensnachweise der letzten 3 Monate & Bescheide (Jobcenter, Rentenversicherung etc.)
  • Steuerbescheide der letzten 2–3 Jahre

Finanzielle Unterlagen

  • Kontoauszüge aller Konten (mind. 3 Monate)
  • Kredit-, Leasing- und Ratenzahlungsvereinbarungen
  • Miet-, Energie- und Versicherungsverträge
  • Vermögensnachweise (Sparbücher, Depots, Kfz-Briefe, Immobilienunterlagen)

Gläubigerunterlagen

  • Rechnungen, Mahnungen und Inkassoschreiben
  • Vollstreckungsankündigungen & Pfändungsbeschlüsse
  • Gerichtliche Titel / Vollstrekkungsbescheide

Unterlagen für Selbstständige / Freiberufler

  • Einnahmen‑Überschuss‑Rechnungen (EÜR) / Jahresabschlüsse der letzten 2–3 Jahre
  • Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) & Umsatzsteuer‑Voranmeldungen
  • Gewerbeanmeldung / Handelsregisterauszug
  • Offene‑Posten‑Listen (Debitoren/Kreditoren) sowie Inventarliste

Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

  • Unvollständige Gläubigerliste: Vergessene Gläubiger führen zu Verzögerungen oder gefährden das Verfahren.
  • Falsche oder fehlende Angaben: Unvollständige Unterlagen gefährden die Restschuldbefreiung.
  • Neue Schulden während des Verfahrens: Neuverbindlichkeiten können als Obliegenheitsverletzung gewertet werden.
  • Nichtbeachtung der Erwerbsobliegenheit: Keine Arbeitssuche oder Ablehnung zumutbarer Tätigkeiten führt zu Versagungsanträgen.
  • Verheimlichen von Vermögen: Das Verschweigen von Vermögenswerten gilt als schwerer Pflichtverstoß.
  • Direkter Kontakt zu Gläubigern: Eigene Absprachen oder Zahlungen unterlaufen das Verfahren und sind unzulässig.
  • Nichtmeldung von Änderungen: Einkommens‑, Adress‑ oder Arbeitgeberwechsel müssen sofort gemeldet werden.

FAQ zur Regelinsolvenz

1. Wie lange dauert die Regelinsolvenz?

Die Regelinsolvenz dauert gesetzlich exakt 3 Jahre ab der offiziellen Verfahrenseröffnung durch das Insolvenzgericht. Diese Laufzeit ist fix und unabhängig von der Höhe Ihrer Schulden oder der Anzahl der Gläubiger.

2. Kann ich während der Insolvenz selbstständig bleiben?

Ja — wenn der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO aus dem Insolvenzbeschlag freigibt und der Betrieb wirtschaftlich tragfähig ist.

3. Wer entscheidet über die Restschuldbefreiung?

Das Insolvenzgericht entscheidet nach Ablauf der gesetzlichen 3-jährigen Laufzeit und nach Anhörung der Gläubiger über die Erteilung der Restschuldbefreiung.

4. Kann ich die Kosten stunden lassen?

Ja, allerdings gilt dies ausschließlich für natürliche Personen (Selbstständige, Einzelunternehmer, Freiberufler). Auf Antrag können die Verfahrenskosten gemäß § 4a InsO bei Massearmut vollständig gestundet werden. Für juristische Personen (z. B. eine GmbH oder UG) ist eine Kostenstundung gesetzlich ausgeschlossen.

5. Welche Unterlagen brauche ich für den Insolvenzantrag?

Typisch erforderlich sind:

  • Gläubigerliste und Forderungsaufstellungen
  • Kontoauszüge aller Konten
  • Verträge (Miete, Leasing, Versicherungen)
  • Bescheide (Finanzamt, Krankenkassen)
  • Einkommensnachweise und alle geschäftlichen Unterlagen (EÜR, BWA, Bilanzen)

6. Was passiert mit meinem Vermögen?

Pfändbares Vermögen, das vor der Insolvenz oder der Freigabe erwirtschaftet wurde, wird vom Verwalter zur Deckung der Verfahrenskosten verwertet. Unpfändbares Vermögen (z. B. gewöhnlicher Hausrat) bleibt erhalten.

7. Kann die Restschuldbefreiung versagt werden?

Ja — ein Versagungsantrag durch Gläubiger ist möglich, z. B. bei:

  • Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten
  • Vorsätzlich falschen oder unvollständigen Angaben im Insolvenzantrag
  • Verurteilungen wegen Insolvenzstraftaten (z. B. Bankrott) während des Verfahrens

8. Werden Steuerschulden erlassen?

Ja — reguläre Steuerschulden, Sozialabgabenrückstände und normale Betriebsschulden werden grundsätzlich von der Restschuldbefreiung erfasst. Ausnahme nach § 302 InsO: Schulden aus Steuerhinterziehung oder vorsätzlich nicht abgeführten Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung (Deliktschulden) werden nicht erlassen.

9. Was passiert mit neuen Schulden während der Insolvenz?

Neue Schulden, die nach der Verfahrenseröffnung entstehen, sind sogenannte Neuverbindlichkeiten. Sie werden von der Restschuldbefreiung nicht geschützt und können von den neuen Gläubigern sofort vollstreckt werden.

10. Was passiert nach der Restschuldbefreiung?

Der Schuldner ist rechtlich vollständig schuldenfrei. Der Schufa-Eintrag über die erteilte Restschuldbefreiung wird gemäß der aktuellen Rechtsprechung und Praxis nach exakt 6 Monaten automatisch gelöscht.

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Ergänzende Informationen zum Thema Regelinsolvenz und zu den Handlungsmöglichkeiten haben wir im Wissensbereich dargestellt.

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