Pfändungstabelle für das Jahr 2025 | 2026
Neue geltende Pfändungsfreigrenzen ab 07/2025 (Pfändungstabelle)
Hinweis: Die Pfändungstabelle 2025 ist weiterhin gültig bis zum 30.06.2026. Diese Freigrenzen regeln, welcher Teil des Nettoeinkommens bei Lohn‑ oder Gehaltspfändungen unpfändbar ist, um das Existenzminimum eines Schuldners zu sichern.
Wenn Sie wissen möchten, wie hoch Ihr persönlicher Pfändungsfreibetrag auf dem P‑Konto ist, können Sie dies anonym mit unserem P‑Konto‑Rechner 2026 berechnen:
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Wenn Sie zusätzlich wissen möchten, wie hoch Ihre Pfändung insgesamt ausfallen würde (inkl. Unterhalt, Einkommen, Haushaltsgröße, Sonderfälle), nutzen Sie gerne unseren Insolvenz‑Rechner 2026:
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→ Neue Pfändungsfreigrenzen seit dem 1. Juli 2025 (geltend bis zum 30. Juni 2026)
Grundfreibetrag
Der unpfändbare Grundbetrag steigt von 1.491,75 € auf 1.555,00 € monatlich. Durch die gesetzlich vorgeschriebene Rundung nach § 850c Abs. 4 ZPO ergibt sich eine tatsächliche Freigrenze von rund 1.560 €.
Unterhaltspflichten
- Für die erste unterhaltspflichtige Person: Erhöhung von 561,43 € auf 585,23 €.
- Für jede weitere unterhaltspflichtige Person: Neuer Freibetrag 326,04 € (bisher 312,78 €).
Vollständige Pfändbarkeit
- Ab einem Nettoeinkommen von 4.766,99 € monatlich ist das Einkommen voll pfändbar.
Monatliche Freigrenzen nach Anzahl der Unterhaltspflichten:
- 0 unterhaltspflichtige Personen: 1.559,99 €
- 1 unterhaltspflichtige Personen: 2.149,99 €
- 2 unterhaltspflichtige Personen: 2.469,99 €
- 3 unterhaltspflichtige Personen: 2.799,99 €
- 4 unterhaltspflichtige Personen: 3.119,99 €
- 5 unterhaltspflichtige Personen: 3.449,99 €
Diese Anpassungen gelten immer jeweils für 1 Jahr also für den Zeitraum vom 1.07.2025 bis zum 30.06.2026.
Wenn Sie Unterstützung bei der Berechnung Ihres persönlichen Pfändungsfreibetrags oder bei der Einrichtungs eines Pfändungsschutz-Kontos benötigen sollten, stehen wir Ihnen jederzeit sehr gerne zur Verfügung.
Bei Interesse können Sie auch unseren Pfändungsrechner gerne einmal ausprobieren.
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