Insolvenz in der Partnerschaft

Haftet der Partner für Schulden ?

Jeder haftet im Grundsatz nur für seine eigenen Schulden, sofern keine gemeinsam unterschriebenen Verträge abgeschlossen wurden.

Bei der Privatinsolvenz eines Partners betrifft dies nur den Schuldner und nicht automatisch den (Ex-)Partner.

Ausnahmen hierbei sind: Gemeinsame Schulden und/oder Bürgschaften, hier kann der andere Partner auch in die Pflicht genommen werden.

Wenn man sich während eines Insolvenzverfahrens trennt, sind folgende Dinge wichtig:

Wohnsituation: Wer bleibt in der gemeinsamen Wohnung? (Mietvertrag prüfen)

Unterhaltspflichten: Unter bestimmten Umständen kann auch ein Trennungsunterhalt geschuldet sein (zb. bei einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft).

In der Insolvenzphase gilt: das gesamte pfändbare Vermögen gehört natürlich zur Insolvenzmasse. Wenn Schulden gemeinsam aufgenommen wurden (gemeinsamer Kreditvertrag), haftet auch der nicht-insolvente Partner voll weiter. Die Insolvenz des anderen entbindet ihn nicht von der Zahlungspflicht gegenüber dem Gläubiger. Das Einkommen und der Besitz des nicht-insolventen Partners sind geschützt, sofern getrennte Haushalte geführt werden. Falls das nicht so ist, muss klar getrennt werden, wem was gehört – das ist besonders im Falle einer Pfändung wichtig.

Bei Kindern wird der betreuende Elternteil bevorzugt beim Pfändungsfreibetrag des insolventen Partners berücksichtigt, der Kindesunterhalt ist nicht von der Restschuldbefreiung umfasst – dieser ist weiterhin zu zahlen.

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