Schulden aus Straftaten

Insolvenzantrag bei strafbaren Handlungen

Ein Insolvenzantrag ist auch dann möglich, wenn man vorher strafrechtlich verurteilt worden und wenn deswegen auch Schulden aus einer Straftat bestehen. Allerdings gibt hier insbesondere im Hinblick auf die Restschuldbefreiung entsprechende Einschränkungen.

Ausnahmen bei der Restschuldbefreiung (§ 302 InsO) sind Schulden aus bestimmten strafbaren Handlungen die in der Regel von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen werden, z. B.:

  • Geldstrafen und Ordnungsgelder (diese bleiben immer bestehen),
  • Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, z. B.: Betrug (§ 263 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Körperverletzung (§ 223 ff. StGB), wenn zivilrechtliche Schadensersatzforderungen entstanden sind und  Sachbeschädigung (§ 303 StGB) sowie Diebstahl (§ 242 StGB) usw.

Diese Forderungen müssen aber vom Gläubiger als solche angemeldet werden („aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung“), damit sie von der Restschuldbefreiung ausgenommen bleiben.

Was bedeutet das konkret ?

  • Man kann immer einen Insolvenzantrag stellen, auch mit Schulden aus Straftaten.
  • Im Verfahren wird dann geprüft, ob es Schulden gibt, die nicht unter die Restschuldbefreiung fallen werden.
  • Schulden, die aus Vorsatzdelikten (siehe oben) entstanden sind, können auch noch nach der Insolvenz bestehen bleiben.
  • Das Verfahren kann dennoch helfen, andere vorhandene Schulden loszuwerden und einen wirtschaftlichen Neuanfang zu machen.

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