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Vergütung des Insolvenzverwalters nach InsVV 2026 – einfach erklärt

Letzte Aktualisierung: März 2026

Die Vergütung des Insolvenzverwalters nach InsVV 2026 ist bundesweit einheitlich geregelt und sorgt für Transparenz im Insolvenzverfahren. Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) legt fest, wie die Vergütung berechnet wird, welche Regelsätze gelten und wann Zu‑ oder Abschläge möglich sind. Auf dieser Seite erhalten Sie eine verständliche Übersicht über die wichtigsten Inhalte der InsVV.

Was ist die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)?

Die InsVV ist eine bundesweit gültige Verordnung, die seit 1999 regelt, wie hoch die Vergütung eines Insolvenzverwalters ausfällt. Sie wurde zuletzt am 22.12.2020 geändert und ist auch 2026 unverändert gültig. Grundlage ist der Wert der Insolvenzmasse, die der Verwalter verwaltet oder verwertet.

 

Wie wird die Vergütung berechnet? (§ 1 InsVV)

Die Vergütung richtet sich nach dem Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Schlussrechnung. Berücksichtigt werden u. a.:

  • verwertete Gegenstände
  • Überschüsse aus fortgeführten Unternehmen
  • abgefundene Aus‑ und Absonderungsrechte
  • Gegenforderungen
  • besondere Sachkunde des Verwalters

Nicht berücksichtigt werden z. B. Vorschüsse Dritter oder bestimmte Masseverbindlichkeiten.

Regelsätze der Vergütung (§ 2 InsVV)

Zu‑ und Abschläge (§ 3 InsVV)

Die Vergütung steigt degressiv mit der Masse. Die wichtigsten Stufen:

  • 40 % auf die ersten 35.000 €
  • 26 % auf den Betrag bis 70.000 €
  • 7,5 % bis 350.000 €
  • 3,3 % bis 700.000 €
  • weitere abgestufte Prozentsätze bis über 350 Mio. €

 

Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV

 

Die Mindestvergütung beträgt bei bis zu zehn Gläubigern 1.400 €. Von 11 bis 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene fünf Gläubiger um 210 €. Ab 31 Gläubigern steigt die Mindestvergütung für je angefangene fünf Gläubiger um weitere 140 €. Die endgültige Festsetzung erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Gründe für Zuschläge

Ein höherer Vergütungssatz ist möglich, wenn:

  • umfangreiche Aus‑/Absonderungsrechte bearbeitet wurden
  • ein Unternehmen fortgeführt wurde
  • arbeitsrechtliche Themen (z. B. Sozialplan) umfangreich waren
  • ein Insolvenzplan erstellt wurde

Gründe für Abschläge

Ein geringerer Satz ist möglich, wenn:

  • die Masse gering ist
  • das Verfahren früh endet
  • die Vermögensverhältnisse überschaubar sind
  • ein vorläufiger Verwalter bereits tätig war

Geschäftskosten & besondere Sachkunde (§§ 4–5 InsVV)

Die allgemeinen Geschäftskosten des Verwalters sind mit der Vergütung abgegolten. Besondere Sachkunde (z. B. als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) kann zusätzlich vergütet werden.

Nachtragsverteilung & Planüberwachung (§ 6 InsVV)

Für nachträgliche Verteilungen oder die Überwachung eines Insolvenzplans erhält der Verwalter eine gesonderte Vergütung, die nach billigem Ermessen festgesetzt wird.

Umsatzsteuer & Festsetzung (§§ 7–8 InsVV)

Zur Vergütung kommt die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu. Die endgültige Vergütung wird auf Antrag des Verwalters durch das Insolvenzgericht festgesetzt.

Vergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 10–13 InsVV)

Für Verbraucher gelten die gleichen Grundsätze wie im Regelinsolvenzverfahren. Wird der außergerichtliche Einigungsversuch nach § 305 InsO durch eine geeignete Stelle erstellt, reduziert sich die Mindestvergütung.

Quelle

Die vollständige Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung finden Sie hier:

 

https://www.gesetze-im-internet.de/insvv/BJNR220500998.html

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