Glossar: Begriffserklärungen
Unser Glossar - Begriffserklärungen zum Thema Schulden
Nachfolgend finden Sie einige Begriffe & Definitionen zum Thema Schulden und Insolvenz:
1. Schuldnerberatung
Ein Angebot, bei dem überschuldete Personen Unterstützung bei der Bewältigung ihrer finanziellen Situation erhalten.
2. Überschuldung
Eine finanzielle Situation, in der die laufenden Ausgaben die Einnahmen dauerhaft übersteigen und Verbindlichkeiten nicht mehr bedient werden können.
3. Gläubiger
Person oder Institution, die Geldforderungen gegenüber einer anderen Person (dem Schuldner) hat.
4. Schuldner
Person, die einem Gläubiger gegenüber zur Zahlung verpflichtet ist.
5. Ratenzahlung(en)
Vereinbarung(en), bei der/den eine Schuld in mehreren Teilbeträgen (Raten) zurückgezahlt wird.
6. Schuldenbereinigungsplan
Ein Plan zur Tilgung von Schulden, der von Schuldnern (meist mit Hilfe einer Beratungsstelle) erstellt und Gläubigern zur Zustimmung vorgelegt wird.
7. Insolvenzverfahren
Ein rechtlich geregeltes Verfahren zur Schuldenregulierung, das überschuldeten Personen nach einer bestimmten Zeit die Restschulden erlassen kann (siehe Restschuldbefreiung).
8. Restschuldbefreiung
Teil des aktuellen 3-jährigen Insolvenzverfahrens; es ermöglicht dem Schuldner nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen die Befreiung von noch offenen Schulden.
9. P-Konto (Pfändungsschutzkonto)
Ein Girokonto mit besonderem Schutz, auf dem ein monatlicher Freibetrag vor Pfändungen gesichert ist.
10. Pfändung
Ein rechtlicher Vorgang, bei dem Gläubiger durch Gerichtsbeschluss Vermögenswerte oder Einkommen des Schuldners beschlagnahmen lassen.
11. Mahnverfahren
Ein gerichtliches (rechtlich abgesichertes) Verfahren zur schnellen und einfachen Durchsetzung von Geldforderungen.
12. Inkasso
„Inkasso“ bezeichnet das Einziehen von offenen Geldforderungen durch ein Unternehmen – das sogenannte Inkassounternehmen – im Auftrag eines Gläubigers. Wenn man eine Rechnung nicht bezahlt hat und auch nach Mahnungen keine Zahlung erfolgt, kann der Gläubiger ein beliebiges Inkassobüro beauftragen, die Forderung entsprechend einzutreiben.
13. Schuldtitel
Ein vollstreckbarer Nachweis (z. B. Urteil oder Vollstreckungsbescheid), dass eine Forderung rechtlich anerkannt ist.
14. Privatinsolvenzverfahren
Ein vereinfachtes Insolvenzverfahren für Privatpersonen ohne selbstständige Tätigkeit oder mit überschaubaren Verhältnissen.
15. Firmeninsolvenzverfahren
Unter einer Firmeninsolvenz verseht man im Allgemeinen die Insolvenz von natürlichen Personen, die einer selbständigen Tätigkeit nachgehen oder von juristischen Personen.
16. Haushaltsplan
Ein Plan, der Einnahmen und Ausgaben gegenüberstellt und hilft, einen Überblick über die finanzielle Lage zu erhalten und dies nachhaltig zu verbessern.
17. (Schulden-)Vergleich
Eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger über eine reduzierte Rückzahlungssumme. Ein Schuldenvergleich bietet vor allem die Vorteile, dass er eine schnellere Schuldenbefreiung ermöglicht und eine Insolvenz vermeidet, was zu einer geringeren öffentlichen Bekanntmachung und schnelleren Entfernung von negativen Schufa-Einträgen führt.
18. Anfechtung § 129ff InsO
Hat ein Schuldner zum Beispiel Werte wie Gelder, Immobilien oder Firmenanteile vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einzelnen Gläubigern übertragen, reduziert dies nicht nur die Haftungsmasse des Schuldners, sondern kann auch zur Benachteiligung der restlichen Gläubiger im Insolvenzverfahren führen. Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, möglichst viel Insolvenzmasse gerecht unter der Gesamtheit der Gläubiger zu verteilen. Die Insolvenzanfechtung, die in § 129ff InsO geregelt ist, bietet dem Insolvenzverwalter also unter bestimmten Voraussetzungen (genau geregelt in §§ 130–136 InsO) die Möglichkeit, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen, die der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einzelne Gläubiger getätigt hat, rückgängig zu machen.
19. Anfechtung: unentgeltliche Leistung § 134 InsO
Im Rahmen einess Insolvenzverfahrens ist jede unentgeltliche Leistung des Schuldners durch den Insolvenzverwalter anfechtbar, die dieser binnen 4 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzerfahrens bzw. nach dem Eröffnungsantrag erbracht hat. Hiervon ausgenommen und somit nicht anfechtbar sind gebräuchliche kleinere Geschenke geringen Werts sowie Notverkäufe in der Krise. Ob der Schuldner bereits zu diesem Zeitpunkt schon zahlungsunfähig war sowie das etwaige Wissen des Leistungsempfängers hierüber, sind für die spätere Anfechtung nicht von Belang. Der Empfänger der vom Schuldner vollzogenen unentgeltlichen Leistung ist nach InsO gegenüber den Insolvenzgläubigern nicht schutzwürdig.
20. Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Eine reguläre Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 200 InsO findet per Beschluss statt, wenn das Verfahren seinen vorbestimmten Zweck erreicht hat und möglichst viele Gläubiger aus der Insolvenzmasse befriedigt wurden. Der Aufhebungsbeschluss wird dann vom Insolvenzgericht öffentlich bekannt gemacht und dadurch entsprechend wirksam. Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens geht die Verfügungs- und Verwaltungsmacht über das Vermögen wieder vom Insolvenzverwalter auf den Schuldner über. Das Vollstreckungsverbot gemäß § 89 InsO gilt nun dann nicht mehr, sodass die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen im Verfahren nicht oder nicht ganz beglichen wurden, wieder Zwangsvollstreckung betreiben können. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Schuldner eine sogenannte Restschuldbefreiung gewährt wurde. In diesem Fall ist er nach Ende der Wohlverhaltensphase im Anschluss an die Aufhebung des Verfahrens schuldenfrei. Das Insolvenzverfahren kann unter bestimmten Bedingungen auch vorzeitig aufgehoben werden. Gründe hierfür sind zum Beispiel die nachträgliche Massearmut und Masseunzulänglichkeit. Bei der Masseunzulänglichkeit können zwar die Verfahrenskosten durch die Insolvenzmasse gedeckt, aber die Forderungen der Insolvenzgläubiger nicht befriedigt werden. Auch in diesem Fall kann das Insolvenzverfahren vorzeitig aufgehoben werden.
21. Auskunftspflicht
Gem. § 97 der Insolvenzordnung ist der Schuldner verpflichtet, bestimmten Stellen gegenüber vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft über alle das Insolvenzverfahren betreffenden Verhältnisse zu geben. Hierzu zählen das Insolvenzgericht, der Insolvenzverwalter, der Gläubigerausschuss sowie auf gerichtliche Anordnung auch die Gläubigerversammlung. Sollte der Schuldner seiner Auskunftspflicht nicht nachkommen, gefährdet er damit seine Restschuldbefreiung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens. Zudem können Zwangsmaßnahmen (z.B. Vorführung und auch eine Verhaftung) gegen ihn angeordnet werden.
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