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Zahlungsunfähigkeit: Ab wann sie beginnt und wie sie geprüft wird

Die Zahlungsunfähigkeit ist der zentrale Insolvenzhauptgrund in Deutschland. Wer sich damit beschäftigt, eine vorliegende Zahlungsunfähigkeit zu erkennen, muss sich zwangsläufig auch mit den relevanten BGH‑Kriterien und der 10‑%-Regel auseinandersetzen, die nachfolgend kurz erklärt werden. Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor allem dann vor, wenn fällige Zahlungsverbindlichkeiten nicht mehr erfüllt werden können und eine geprüfte Liquiditätslücke von über 10 % besteht, die sich innerhalb von drei Wochen nicht schließen lässt. Diese Vorgaben bestimmen, ab wann Unternehmen wie GmbH oder UG, Personengesellschaften und auch Privatpersonen als zahlungsunfähig gelten – und ab welchem Zeitpunkt dann eine Insolvenzantragspflicht entsteht, sei es im Rahmen einer möglichen Regelinsolvenz (für Unternehmen und Selbstständige) oder einer Privatinsolvenz (für Verbraucher).

Wann beginnt die Zahlungsunfähigkeit?

Die Zahlungsunfähigkeit ist der wichtigste Insolvenzgrund in Deutschland. Sie liegt genau dann vor, wenn fällige Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllt werden können (§ 17 Abs. 2 InsO). Entscheidend ist aber die Liquidität, nicht die Bilanz.

Kriterien der Zahlungsunfähigkeit

Liquiditätsbilanz nach BGH

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konkretisiert die Zahlungsunfähigkeit über eine Liquiditätsbilanz:

  • Liquiditätslücke > 10 % der fälligen Verbindlichkeiten
  • Keine Schließung innerhalb von 3 Wochen möglich

Sind beide Bedingungen erfüllt, liegt Zahlungsunfähigkeit vor.

Zahlungsstockung

Eine kurzfristige Zahlungsstockung liegt vor, wenn:

  • die Liquiditätslücke ≤ 10 % beträgt oder
  • sie innerhalb von 3 Wochen sicher geschlossen werden kann

In diesem Fall besteht noch keine Insolvenzreife.

Zahlungsunfähigkeit bei juristischen Personen

GmbH, UG, AG, eingetragene Vereine

Für juristische Personen gelten die BGH‑Kriterien vollständig.

Rechtsfolgen:

  • Insolvenzantragspflicht der Geschäftsleitung (§ 15a InsO)
  • Antrag muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Wochen gestellt werden
  • Bei UGs ist die Schwelle praktisch schneller erreicht, da sie oft keine Rücklagen haben

Eine verspätete Antragstellung kann zu persönlicher Haftung und strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Zahlungsunfähigkeit bei Personengesellschaften

GbR, OHG, KG

Auch Personengesellschaften sind insolvenzfähig.

Besonderheiten:

  • Die Gesellschaft selbst kann insolvent sein
  • Zusätzlich haften die Gesellschafter persönlich (außer Kommanditisten)
  • Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führt häufig auch zur Zahlungsunfähigkeit einzelner Gesellschafter

Die Prüfung erfolgt ebenfalls über die Liquiditätsbilanz.

Zahlungsunfähigkeit bei Privatpersonen

Wann Privatpersonen als zahlungsunfähig gelten

Privatpersonen sind zahlungsunfähig, wenn sie ihre laufenden fälligen Verpflichtungen dauerhaft nicht mehr bedienen können, z. B.:

  • Miete
  • Energie
  • Kredite
  • Unterhalt
  • Versicherungen

Typische Anzeichen

  • Miet‑ oder Energieschulden
  • Rückstände bei Krediten
  • Pfändungen oder erfolglose Vollstreckungen
  • Selektive Gläubigerbefriedigung („den einen zahlen, die anderen nicht“)
  • Dauerhafte Kontoüberziehung ohne Rückführung

Auch hier ist die Liquiditätsbilanz das maßgebliche Instrument.

Weitere Insolvenzgründe bei Unternehmen

Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)

  • Betrifft Unternehmen und Selbstständige
  • Kein Muss, aber ein Recht zur frühzeitigen Antragstellung
  • Wichtig für Sanierungsverfahren wie den Schutzschirm

Überschuldung (§ 19 InsO)

Gilt nur für juristische Personen

Liegt vor, wenn:

  • das Vermögen negativ ist und
  • keine positive Fortführungsprognose besteht

Fazit

Zahlungsunfähigkeit liegt bereits dann vor, wenn eine Liquiditätslücke von über 10 % besteht und keine kurzfristige Besserung zu erwarten ist. Für Unternehmen – insbesondere GmbH und UG – ist dies ein kritischer Zeitpunkt, der in der Firmeninsolvenz eine gesetzliche Antragspflicht auslöst.

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