Zahlungsunfähigkeit: Ab wann sie beginnt und wie sie geprüft wird
Die Zahlungsunfähigkeit ist der zentrale Insolvenzhauptgrund in Deutschland. Wer sich damit beschäftigt, eine vorliegende Zahlungsunfähigkeit zu erkennen, muss sich zwangsläufig auch mit den relevanten BGH‑Kriterien und der 10‑%-Regel auseinandersetzen, die nachfolgend kurz erklärt werden. Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor allem dann vor, wenn fällige Zahlungsverbindlichkeiten nicht mehr erfüllt werden können und eine geprüfte Liquiditätslücke von über 10 % besteht, die sich innerhalb von drei Wochen nicht schließen lässt. Diese Vorgaben bestimmen, ab wann Unternehmen wie GmbH oder UG, Personengesellschaften und auch Privatpersonen als zahlungsunfähig gelten – und ab welchem Zeitpunkt dann eine Insolvenzantragspflicht entsteht, sei es im Rahmen einer möglichen Regelinsolvenz (für Unternehmen und Selbstständige) oder einer Privatinsolvenz (für Verbraucher).
Wann beginnt die Zahlungsunfähigkeit?
Die Zahlungsunfähigkeit ist der wichtigste Insolvenzgrund in Deutschland. Sie liegt genau dann vor, wenn fällige Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllt werden können (§ 17 Abs. 2 InsO). Entscheidend ist aber die Liquidität, nicht die Bilanz.
Kriterien der Zahlungsunfähigkeit
Liquiditätsbilanz nach BGH
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konkretisiert die Zahlungsunfähigkeit über eine Liquiditätsbilanz:
- Liquiditätslücke > 10 % der fälligen Verbindlichkeiten
- Keine Schließung innerhalb von 3 Wochen möglich
Sind beide Bedingungen erfüllt, liegt Zahlungsunfähigkeit vor.
Zahlungsstockung
Eine kurzfristige Zahlungsstockung liegt vor, wenn:
- die Liquiditätslücke ≤ 10 % beträgt oder
- sie innerhalb von 3 Wochen sicher geschlossen werden kann
In diesem Fall besteht noch keine Insolvenzreife.
Zahlungsunfähigkeit bei juristischen Personen
GmbH, UG, AG, eingetragene Vereine
Für juristische Personen gelten die BGH‑Kriterien vollständig.
Rechtsfolgen:
- Insolvenzantragspflicht der Geschäftsleitung (§ 15a InsO)
- Antrag muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Wochen gestellt werden
- Bei UGs ist die Schwelle praktisch schneller erreicht, da sie oft keine Rücklagen haben
Eine verspätete Antragstellung kann zu persönlicher Haftung und strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Zahlungsunfähigkeit bei Personengesellschaften
GbR, OHG, KG
Auch Personengesellschaften sind insolvenzfähig.
Besonderheiten:
- Die Gesellschaft selbst kann insolvent sein
- Zusätzlich haften die Gesellschafter persönlich (außer Kommanditisten)
- Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führt häufig auch zur Zahlungsunfähigkeit einzelner Gesellschafter
Die Prüfung erfolgt ebenfalls über die Liquiditätsbilanz.
Zahlungsunfähigkeit bei Privatpersonen
Wann Privatpersonen als zahlungsunfähig gelten
Privatpersonen sind zahlungsunfähig, wenn sie ihre laufenden fälligen Verpflichtungen dauerhaft nicht mehr bedienen können, z. B.:
- Miete
- Energie
- Kredite
- Unterhalt
- Versicherungen
Typische Anzeichen
- Miet‑ oder Energieschulden
- Rückstände bei Krediten
- Pfändungen oder erfolglose Vollstreckungen
- Selektive Gläubigerbefriedigung („den einen zahlen, die anderen nicht“)
- Dauerhafte Kontoüberziehung ohne Rückführung
Auch hier ist die Liquiditätsbilanz das maßgebliche Instrument.
Weitere Insolvenzgründe bei Unternehmen
Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
- Betrifft Unternehmen und Selbstständige
- Kein Muss, aber ein Recht zur frühzeitigen Antragstellung
- Wichtig für Sanierungsverfahren wie den Schutzschirm
Überschuldung (§ 19 InsO)
Gilt nur für juristische Personen
Liegt vor, wenn:
- das Vermögen negativ ist und
- keine positive Fortführungsprognose besteht
Fazit
Zahlungsunfähigkeit liegt bereits dann vor, wenn eine Liquiditätslücke von über 10 % besteht und keine kurzfristige Besserung zu erwarten ist. Für Unternehmen – insbesondere GmbH und UG – ist dies ein kritischer Zeitpunkt, der in der Firmeninsolvenz eine gesetzliche Antragspflicht auslöst.
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