Pfändungstabelle 2026 – gültig bis 30.06.2026
Einleitungstext
Die Pfändungstabelle 2026 legt fest, welcher Teil des Einkommens bei einer Lohn‑ oder Kontopfändung geschützt bleibt. Die aktuellen Freibeträge bleiben weiterhin unverändert gültig bis zum 30.06.2026 und richten sich nach § 850c ZPO. Auf dieser Seite finden Sie die aktuelle Tabelle, verständliche Erklärungen zur Berechnung der Freibeträge sowie wichtige Hinweise für Schuldner, Gläubiger und Arbeitgeber.
Die aktuellen Pfändungsfreigrenzen gelten seit dem 1. Juli 2025 und bleiben unverändert bis zum 30. Juni 2026 bestehen. Sie regeln, welcher Teil des Nettoeinkommens bei Lohn‑ oder Gehaltspfändungen unpfändbar ist, um das Existenzminimum eines Schuldners zu sichern.
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Aktuelle Pfändungstabelle 2026 (gültig bis 30.06.2026)
Monatliche Freigrenzen nach Anzahl der Unterhaltspflichten:
- → bei 0 unterhaltspflichtige Personen: 1.559,99 €
- → bei 1 unterhaltspflichtige Personen: 2.149,99 €
- → bei 2 unterhaltspflichtige Personen: 2.469,99 €
- → bei 3 unterhaltspflichtige Personen: 2.799,99 €
- → bei 4 unterhaltspflichtige Personen: 3.119,99 €
- → bei 5 unterhaltspflichtige Personen: 3.449,99 €
Wie werden die Freibeträge berechnet?
Grundfreibetrag
Der unpfändbare Grundbetrag steigt von 1.491,75 € auf 1.555,00 € monatlich. Durch die gesetzlich vorgeschriebene Rundung nach § 850c Abs. 4 ZPO ergibt sich eine tatsächliche Freigrenze von rund 1.560 €.
Erhöhungsbeträge bei Unterhaltspflichten
- pro unterhaltsberechtigter Person steigt der Freibetrag
- Kinder, Ehepartner, Lebenspartner je nach Unterhaltspflicht
Für die erste unterhaltspflichtige Person: Erhöhung von 561,43 € auf 585,23 €. Für jede weitere unterhaltspflichtige Person: Neuer Freibetrag 326,04 € (statt wie bisher 312,78 €).
Besonderheiten
- Kindergeld
- Sozialleistungen
- Unterhaltsvorschuss
- Mehrere Gläubiger
Beispiele zur Pfändungstabelle 2026
Beispiel 1 – Alleinstehend: Nettoeinkommen: 1.800 € Unterhaltspflichten: 0 Freibetrag: 1.559,99 € Pfändbarer Betrag: 240,01 € Ein alleinstehender Schuldner mit 1.800 € netto muss 240,01 € abgeben. Der Rest bleibt geschützt.
Beispiel 2 – Eine Unterhaltspflicht: Nettoeinkommen: 2.200 € Unterhaltspflichten: 1 Freibetrag: 2.149,99 € Pfändbarer Betrag: 50,01 € Mit einer Unterhaltspflicht sinkt der pfändbare Betrag deutlich — nur 50,01 € sind abzuführen.
Beispiel 3 – Zwei Unterhaltspflichten: Nettoeinkommen: 2.500 € Unterhaltspflichten: 2 Freibetrag: 2.469,99 € Pfändbarer Betrag: 30,01 € Bei zwei Unterhaltspflichten bleiben fast alle Einkünfte geschützt. Nur 30,01 € sind pfändbar.
Beispiel 4 – Höheres Einkommen: Nettoeinkommen: 3.200 € Unterhaltspflichten: 0 Freibetrag: 1.559,99 € Pfändbarer Betrag: 1.640,01 € Je höher das Einkommen, desto größer der pfändbare Anteil. Bei 3.200 € netto ist über die Hälfte pfändbar, weil der Freibetrag konstant bleibt.
Pfändungsfreigrenzen beim P‑Konto
Zusammenhang zwischen Tabelle und P‑Konto
- gleiche Freibeträge wie bei Lohnpfändung
- automatische Grundfreibeträge
Erhöhungsbescheinigung & Besonderheiten
Eine Erhöhungsbescheinigung wird immer dann benötigt, wenn auf dem P‑Konto mehr Freibetrag geschützt werden soll als der automatische Grundfreibetrag. Das betrifft insbesondere:
- Unterhaltspflichten (Kinder, Ehepartner, Lebenspartner)
- Kindergeld
- Sozialleistungen für im Haushalt lebende Personen
- Einmalige Sozialleistungen (z. B. Erstausstattung, Nachzahlungen)
- Pflegegeld
- Mehrbedarf bei Schwangerschaft oder Behinderung
- Einkommen weiterer Haushaltsmitglieder, das nicht gepfändet werden darf
Ohne diese Bescheinigung bleibt das P‑Konto nur auf dem Grundfreibetrag, selbst wenn eigentlich ein höherer Anspruch besteht.
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🧾 Wer eine Erhöhungsbescheinigung ausstellen darf
Die Bescheinigung darf nicht von jeder Stelle ausgestellt werden. Gesetzlich zugelassen sind:
- anerkannte Schuldnerberatungsstellen
- Rechtsanwälte
- Steuerberater
- Familienkassen (für Kindergeld)
- Sozialleistungsträger (Jobcenter, Sozialamt)
- Arbeitgeber (bei Unterhaltspflichten)
Wichtig: Banken dürfen die Bescheinigung nicht selbst ausstellen, sie müssen sie aber akzeptieren.
Kindergeld
- Kindergeld erhöht den P‑Konto‑Freibetrag vollständig, wenn das Kind im Haushalt lebt.
- Für jedes Kind muss die Erhöhungsbescheinigung das Kindergeld explizit ausweisen.
- Auch Nachzahlungen sind voll geschützt, wenn sie bescheinigt werden.
Sozialleistungen
- Leistungen wie Bürgergeld, Wohngeld, Sozialhilfe, Pflegegeld oder BAföG sind unpfändbar, müssen aber oft bescheinigt werden.
- Einmalige Leistungen (z. B. Erstausstattung, Heizkostenzuschüsse) sind ebenfalls geschützt, aber nur mit Nachweis.
- Ohne Bescheinigung kann die Bank diese Beträge fälschlicherweise als pfändbar behandeln.
Gemeinschaftskonten
- Ein P‑Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden.
- Gemeinschaftskonten müssen vorher in ein Einzelkonto umgewandelt werden.
- Jeder Kontoinhaber benötigt anschließend sein eigenes P‑Konto.
- Freibeträge gelten pro Person, nicht pro Konto.
Häufige Fragen zur Pfändungstabelle 2026
Wann ändern sich die Freibeträge?
Die Pfändungsfreigrenzen werden regelmäßig überprüft und durch eine Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung nach § 850c ZPO angepasst. Die aktuell geltenden Beträge wurden zum 01.07.2025 angehoben und gelten bis zum 30.06.2026. Die nächste Anpassung ist zum 01.07.2026 vorgesehen.
Gilt die Tabelle auch für Selbstständige?
Ja, die Pfändungstabelle gilt grundsätzlich auch für Selbstständige, allerdings mit einer Besonderheit: Bei Selbstständigen wird nicht das „Nettoeinkommen“ wie bei Arbeitnehmern angesetzt, sondern das pfändbare Einkommen nach Abzug betrieblicher Kosten. Das bedeutet: Einnahmen minus notwendige Betriebsausgaben = pfändbares Einkommen, auf das die Tabelle angewendet wird.
Was passiert bei schwankendem Einkommen?
Bei schwankendem Einkommen (z. B. Schichtzulagen, Überstunden, Provisionen) wird der pfändbare Betrag monatlich neu berechnet. Wichtig:
- Nur das tatsächlich ausgezahlte Nettoeinkommen zählt.
- Einmalige Zahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) können teilweise oder vollständig pfändbar sein.
- Der Arbeitgeber muss jeden Monat prüfen, welcher Betrag pfändbar ist.
Wie wirkt sich Unterhalt aus?
Unterhaltspflichten erhöhen den unpfändbaren Freibetrag. Das bedeutet:
- Je mehr unterhaltsberechtigte Personen,
- desto höher der geschützte Betrag,
- desto weniger kann gepfändet werden.
- Unterhaltsberechtigt sind z. B.: Kinder, Ehepartner / Lebenspartner, Ex‑Partner mit tituliertem Unterhalt
Wichtig: Unterhaltspflichten müssen nachgewiesen werden (z. B. Geburtsurkunde, Unterhaltstitel, Meldebescheinigung).
Was gilt bei mehreren Gläubigern?
Wenn mehrere Gläubiger pfänden, gilt:
- Es gibt nur eine Pfändung, nicht mehrere.
- Der pfändbare Betrag wird einmal berechnet.
- Die Gläubiger teilen sich den Betrag nach Rangfolge (z. B. Unterhalt zuerst).
- Der Schuldner hat keine Mehrbelastung, nur weil mehrere Gläubiger vorhanden sind.
Die Pfändungstabelle bleibt identisch, egal wie viele Gläubiger beteiligt sind.
Wie funktioniert die Berechnung beim Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet:
- das Nettoeinkommen zu ermitteln
- die Pfändungstabelle anzuwenden
- den unpfändbaren Betrag zu schützen
- den pfändbaren Betrag an den Gläubiger abzuführen
Dabei berücksichtigt der Arbeitgeber:
- Unterhaltspflichten
- Einmalzahlungen
- Zuschläge
- Sachbezüge
- Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO
Der Arbeitgeber haftet sogar, wenn er falsch berechnet — deshalb wird sehr genau gearbeitet.
Rechtlicher Hinweis
Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung. Alle Angaben ohne Gewähr.
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