Pfändungstabelle 2026 – gültig bis 30.06.2026
Die Pfändungstabelle 2026 zeigt die bis zum 30.06.2026 geltenden pfändbaren und unpfändbaren Beträge nach § 850c ZPO. Hier finden Sie alle aktuellen Freibeträge übersichtlich dargestellt.
Letzte Aktualisierung: 10. April 2026

Die Pfändungstabelle 2026 legt fest, welcher Teil des Einkommens bei einer Lohn‑ oder Kontopfändung geschützt bleibt. Die aktuellen Freibeträge bleiben weiterhin unverändert gültig bis zum 30.06.2026 und richten sich nach § 850c ZPO. Auf dieser Seite finden Sie die aktuelle Tabelle, verständliche Erklärungen zur Berechnung der Freibeträge sowie wichtige Hinweise für Schuldner, Gläubiger und Arbeitgeber. Die aktuellen Pfändungsfreigrenzen gelten seit dem 1. Juli 2025 und bleiben unverändert bis zum 30. Juni 2026 bestehen. Sie regeln, welcher Teil des Nettoeinkommens bei Lohn‑/ Gehaltspfändungen unpfändbar ist, um damit das persönliche Existenzminimum des Schuldners zu sichern.
Wenn Sie wissen möchten, wie hoch Ihr Pfändungsfreibetrag auf dem P‑Konto ist, können Sie dies sehr gerne auch anonym mit unserem P‑Konto‑Rechner 2026 berechnen:
Wenn Sie zusätzlich auch wissen möchten, wie hoch Ihre Pfändung insgesamt ausfallen würde, nutzen Sie den Insolvenz‑Rechner 2026:
Aktuelle Pfändungstabelle 2025/2026 (gültig bis 30.06.2026)
Monatliche Freigrenzen nach Anzahl der Unterhaltspflichten:
- → bei 0 unterhaltspflichtige Personen: 1.559,99 €
- → bei 1 unterhaltspflichtige Personen: 2.149,99 €
- → bei 2 unterhaltspflichtige Personen: 2.469,99 €
- → bei 3 unterhaltspflichtige Personen: 2.799,99 €
- → bei 4 unterhaltspflichtige Personen: 3.119,99 €
- → bei 5 unterhaltspflichtige Personen: 3.449,99 €
Die Pfändungstabelle zeigt nur die reinen Zahlen. Eine vollständige Einordnung mit Beispielen und Handlungsschritten finden Sie im ausführlichen Pfändungsratgeber.
Neue Pfändungstabelle 2026/2027 (gültig ab 01.07.2026)
Monatliche Freigrenzen nach Anzahl der Unterhaltspflichten:
- → bei 0 unterhaltspflichtige Personen: 1.589,99 €
- → bei 1 unterhaltspflichtige Personen: 2.189,99 €
- → bei 2 unterhaltspflichtige Personen: 2.519,99 €
- → bei 3 unterhaltspflichtige Personen: 2.859,99 €
- → bei 4 unterhaltspflichtige Personen: 3.189,99 €
- → bei 5 unterhaltspflichtige Personen: 3.519,99 €
Die Pfändungsfreigrenzen werden jedes Jahr zum 01. Juli angepasst und gelten jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres. Für das Jahr 2025/2026 beträgt der aktuelle Grundfreibetrag noch 1.559,99 €. Ab dem 01.07.2026 erhöht sich dieser Wert für das Jahr 2026/2027 auf 1.589,99 €. Liegt Ihr monatliches Nettoeinkommen unter 1.590,00 € (2026/2027), darf nicht gepfändet werden. Unsere Pfändungs‑ und Insolvenzrechner werden automatisch aktualisiert, sobald die endgültigen Tabellen veröffentlicht sind.
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Pfändung automatisch berechnen
Wie werden die Freibeträge berechnet?
Grundfreibetrag
Der unpfändbare Grundbetrag steigt von 1.491,75 € auf 1.555,00 € monatlich. Durch die gesetzlich vorgeschriebene Rundung nach § 850c Abs. 4 ZPO ergibt sich eine tatsächliche Freigrenze von rund 1.560 €.
Erhöhungsbeträge bei Unterhaltspflichten
- pro unterhaltsberechtigter Person steigt der Freibetrag
- Kinder, Ehepartner, Lebenspartner je nach Unterhaltspflicht
Für die erste unterhaltspflichtige Person: Erhöhung von 561,43 € auf 585,23 €. Für jede weitere unterhaltspflichtige Person: Neuer Freibetrag 326,04 € (statt wie bisher 312,78 €).
Besonderheiten
- Kindergeld
- Sozialleistungen
- Unterhaltsvorschuss
- Mehrere Gläubiger
Beispiele zur Pfändungstabelle 2026
Beispiel 1 – Alleinstehend
Nettoeinkommen: 1.800 € Unterhaltspflichten: 0 - Freibetrag: 1.559,99 €, der pfändbarer Betrag beträgt: → 171,50 €
Ein alleinstehender Schuldner mit 1.800 € netto muss 171,50 € abgeben. Der Rest bleibt geschützt. Der verfügbare Betrag ist: 1.628,50 €
Beispiel 2 – Eine Unterhaltspflicht
Nettoeinkommen: 2.200 € Unterhaltspflichten: 1 - Freibetrag: 2.149,99 €, der pfändbarer Betrag beträgt: → 29,89 €
Mit einer Unterhaltspflicht sinkt der pfändbare Betrag deutlich — es sind nur 29,89 € sind abzuführen. Der verfügbare Betrag ist: 2.170,11 €
Beispiel 3 – Zwei Unterhaltspflichten
Nettoeinkommen: 2.500 € Unterhaltspflichten: 2 - Freibetrag: 2.469,99 €, der pfändbarer Betrag beträgt: → 13,49 €
Bei zwei Unterhaltspflichten bleiben fast alle Einkünfte geschützt. Nur 13,49 € sind pfändbar. Der verfügbare Betrag ist: 2.486,51 €
Beispiel 4 – Höheres Einkommen
Nettoeinkommen: 3.200 € Unterhaltspflichten: 0 - Freibetrag: 1.559,99 €, der pfändbarer Betrag beträgt: → 1.151,50 €
Bei 3.200 € netto sind 1.151,50 € pfändbar, der verfügbare Betrag ist: 2.048,50 €
Beispiel 5 – Höheres Einkommen + zwei Unterhaltspflichten
Nettoeinkommen: 3.000 € Unterhaltspflichten: 2 - Freibetrag: 2.469,99 €, der pfändbarer Betrag beträgt: → 213,49 €
Bei zwei Unterhaltspflichten steigt der geschützte Betrag deutlich an. Dennoch bleibt bei 3.000 € netto ein pfändbarer Anteil von 213,49 €, da das Einkommen deutlich über der Freigrenze liegt. Der verfügbare Betrag ist: 2.786,51 €
Beispiel 6 – Niedriges Einkommen + zwei Unterhaltspflichten
Nettoeinkommen: 1.650 € Unterhaltspflichten: 2 - Freibetrag: 2.469,99 €, der pfändbarer Betrag beträgt: → 0,00 €
Liegt das Einkommen unterhalb des erhöhten Freibetrags, ist kein Betrag pfändbar. Bei 1.650 € netto und zwei Kindern bleibt das gesamte Einkommen geschützt. Der verfügbare Betrag ist: 1.650 €
Pfändungsfreigrenzen beim P‑Konto
Zusammenhang zwischen Tabelle und P‑Konto
- gleiche Freibeträge wie bei Lohnpfändung
- automatische Grundfreibeträge
Weitere hilfreiche Online-Rechner und Tools finden Sie hier:
Erhöhungsbescheinigung & Besonderheiten
Eine Erhöhungsbescheinigung wird immer dann benötigt, wenn auf dem P‑Konto mehr Freibetrag geschützt werden soll als der automatische Grundfreibetrag. Das betrifft insbesondere:
- Unterhaltspflichten (Kinder, Ehepartner, Lebenspartner)
- Kindergeld
- Sozialleistungen für im Haushalt lebende Personen
- Einmalige Sozialleistungen (z. B. Erstausstattung, Nachzahlungen)
- Pflegegeld
- Mehrbedarf bei Schwangerschaft oder Behinderung
- Einkommen weiterer Haushaltsmitglieder, das nicht gepfändet werden darf
Ohne diese Bescheinigung bleibt das P‑Konto nur auf dem Grundfreibetrag, selbst wenn eigentlich ein höherer Anspruch besteht.
Wichtig: Sollte die Bank eine Freibetragserhöhung trotz vorliegender Bescheinigung ablehnen oder der tatsächlich unpfändbare Betrag – etwa aus Arbeitseinkommen – über dem bescheinigten Freibetrag liegen, kann die Erhöhung auch gerichtlich beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt werden. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 850k Abs. 4 ZPO. → Wie Sie den Antrag stellen
P‑Konto‑Bescheinigung 2026 rechtssicher online beantragen
Starten Sie den Antrag vollständig digital. Nach Prüfung und Zahlung senden wir Ihnen die P‑Konto Bescheinigung digital & postalisch zu → Zum Online‑Antrag
Wenn Pfändungen dauerhaft drücken: Schuldenbereinigungsplan nach § 305 InsO
Ein P‑Konto und die Pfändungstabelle schützen Ihr Existenzminimum – lösen aber nicht das eigentliche Schuldenproblem. Wenn mehrere Gläubiger pfänden, Raten nicht mehr möglich sind oder Ihr Einkommen trotz Freibeträgen nicht reicht, ist ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan nach § 305 InsO der nächste sinnvolle Schritt.
Damit können wir:
- alle Gläubiger in einem Verfahren bündeln
- realistische Raten oder Quoten anbieten
- Pfändungen deutlich reduzieren oder stoppen
- eine Insolvenz häufig vermeiden
- bei Scheitern die notwendige Bescheinigung für die Privatinsolvenz ausstellen
Hier erfahren Sie alles Notwendige zum → Schuldenbereinigungsplan nach § 305 InsO
🧾 Wer eine Erhöhungsbescheinigung für das P-Konto ausstellen darf
Die Bescheinigung darf nicht von jeder Stelle ausgestellt werden.
Gesetzlich zugelassen sind:
- anerkannte Schuldnerberatungsstellen
- Rechtsanwälte
- Steuerberater
- Familienkassen (für Kindergeld)
- Sozialleistungsträger (Jobcenter, Sozialamt)
- Arbeitgeber (bei Unterhaltspflichten)
Wichtig: Banken dürfen die Bescheinigung nicht selbst ausstellen, sie müssen sie aber akzeptieren.
Kindergeld
- Kindergeld erhöht den P‑Konto‑Freibetrag vollständig, wenn das Kind im Haushalt lebt.
- Für jedes Kind muss die Erhöhungsbescheinigung das Kindergeld explizit ausweisen.
- Auch Nachzahlungen sind voll geschützt, wenn sie bescheinigt werden.
Sozialleistungen
- Leistungen wie Bürgergeld, Wohngeld, Sozialhilfe, Pflegegeld oder BAföG sind unpfändbar, müssen aber oft bescheinigt werden.
- Einmalige Leistungen (z. B. Erstausstattung, Heizkostenzuschüsse) sind ebenfalls geschützt, aber nur mit Nachweis.
- Ohne Bescheinigung kann die Bank diese Beträge fälschlicherweise als pfändbar behandeln.
Gemeinschaftskonten
- Ein P‑Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden.
- Gemeinschaftskonten müssen vorher in ein Einzelkonto umgewandelt werden.
- Jeder Kontoinhaber benötigt anschließend sein eigenes P‑Konto.
- Freibeträge gelten pro Person, nicht pro Konto.
Häufige Fragen zur Pfändungstabelle 2026
Wann ändern sich die Freibeträge?
Die Pfändungsfreigrenzen werden regelmäßig überprüft und durch eine Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung nach § 850c ZPO angepasst. Die aktuell geltenden Beträge wurden zum 01.07.2025 angehoben und gelten bis zum 30.06.2026. Die nächste Anpassung ist zum 01.07.2026 vorgesehen.
Auf Grundlage der letzten Erhöhung (+4 % zum 01.07.2025) ist zum 01.07.2026 erneut mit einer Anhebung der Pfändungsfreigrenzen zu rechnen. Realistisch ist eine Erhöhung im Bereich von rund 4 % bis 6 %, abhängig von der Lohn‑ und Preisentwicklung.
Gilt die Tabelle auch für Selbstständige?
Ja, die Pfändungstabelle gilt grundsätzlich auch für Selbstständige, allerdings mit einer Besonderheit: Bei Selbstständigen wird nicht das „Nettoeinkommen“ wie bei Arbeitnehmern angesetzt, sondern das pfändbare Einkommen nach Abzug betrieblicher Kosten. Das bedeutet: Einnahmen minus notwendige Betriebsausgaben = pfändbares Einkommen, auf das die Tabelle angewendet wird.
Was passiert bei schwankendem Einkommen?
Bei schwankendem Einkommen (z. B. Schichtzulagen, Überstunden, Provisionen) wird der pfändbare Betrag monatlich neu berechnet. Wichtig:
- Nur das tatsächlich ausgezahlte Nettoeinkommen zählt.
- Einmalige Zahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) können teilweise oder vollständig pfändbar sein.
- Der Arbeitgeber muss jeden Monat prüfen, welcher Betrag pfändbar ist.
Wie wirkt sich Unterhalt auf die Pfändungstabelle aus?
Unterhaltspflichten erhöhen den unpfändbaren Freibetrag. Das bedeutet:
- mehr Unterhaltspflichten → höherer Freibetrag
- höherer Freibetrag → weniger pfändbar
Unterhaltsberechtigt sind z. B.:
- minderjährige Kinder
- volljährige Kinder (unter bestimmten Voraussetzungen)
- Ehepartner / Lebenspartner
- Ex‑Partner mit tituliertem Unterhalt
Unterhaltspflichten müssen nachgewiesen werden (z. B. Titel, Urkunden, Meldebescheinigung).
Was gilt bei mehreren Gläubigern?
Wenn mehrere Gläubiger pfänden, gilt:
- Es gibt nur eine Pfändung, nicht mehrere.
- Der pfändbare Betrag wird einmal berechnet.
- Die Gläubiger teilen sich den Betrag nach Rangfolge (z. B. Unterhalt zuerst).
- Der Schuldner hat keine Mehrbelastung, nur weil mehrere Gläubiger vorhanden sind.
Die Pfändungstabelle bleibt identisch, egal wie viele Gläubiger beteiligt sind.
Wie funktioniert die Berechnung beim Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet:
- das Nettoeinkommen zu ermitteln
- die Pfändungstabelle anzuwenden
- den unpfändbaren Betrag zu schützen
- den pfändbaren Betrag an den Gläubiger abzuführen
Dabei berücksichtigt der Arbeitgeber:
- Unterhaltspflichten
- Einmalzahlungen
- Zuschläge
- Sachbezüge
- Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO
Der Arbeitgeber haftet sogar, wenn er falsch berechnet — deshalb wird sehr genau gearbeitet.
Rechtlicher Hinweis
Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.
Persönliche Beratung & individuelle Hilfe in Ihrer Nähe
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Pfändung korrekt berechnet wurde oder ob Sie auch Anspruch auf einen höheren Freibetrag haben, unterstützen wir Sie hierbei gerne persönlich.
Wir bieten bundesweite Beratung per Telefon und Video sowie persönliche Beratungstermine im Rhein‑Main‑Gebiet an.
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