Pfändungstabelle 2026/2027 – gültig ab dem 01.07.2026
Aktualisiert: 02. Juni 2026 – Die neuen Pfändungsfreigrenzen für 2026/2027 sind veröffentlicht und gelten ab dem 01.07.2026.
Die Pfändungstabelle 2026/2027 enthält alle ab dem 01.07.2026 gültigen pfändbaren und unpfändbaren Beträge nach § 850c ZPO. Als offizielle Pfändungstabelle 2026/2027 – gültig ab 01.07.2026 – zeigt sie, welcher Teil des Nettoeinkommens bei einer Lohn‑ oder Kontopfändung geschützt bleibt und welche Freibeträge im Zeitraum vom 01.07.2026 bis zum 30.06.2027 gelten.
Die Pfändungstabelle ist für viele Schuldner das wichtigste Instrument, um zu verstehen, wie viel Einkommen bei einer Pfändung tatsächlich geschützt bleibt. Sie bildet die Grundlage für alle Berechnungen nach § 850c ZPO und wird jedes Jahr zum 01. Juli angepasst. Besonders wichtig ist der Zusammenhang zwischen Tabelle und dem persönlichen Pfändungsfreibetrag, da beide Werte direkt ineinandergreifen und bestimmen, wie viel Geld wirklich unpfändbar bleibt.
Typische Fragen, die die Pfändungstabelle beantwortet:
- Wie hoch ist mein unpfändbarer Grundfreibetrag?
- Wie wirken sich Unterhaltspflichten auf den Freibetrag aus?
- Wie viel meines Nettoeinkommens darf gepfändet werden?
- Was passiert bei schwankendem Einkommen oder Einmalzahlungen?
Gelten dieselben Freibeträge auch auf dem P‑Konto?
Hilfreiche Werkzeuge zur Berechnung:
- Pfändungsrechner – prüft automatisch, wie viel Einkommen pfändbar ist
- P‑Konto‑Rechner – zeigt, wie viel Geld auf dem Konto geschützt bleibt
- Pfändungsfreibetrag‑Übersicht – erklärt alle Freibeträge im Detail
Zusammenhang mit dem P‑Konto:
- dieselben Freibeträge gelten auch auf dem P‑Konto
- der Grundfreibetrag wird automatisch geschützt
- höhere Freibeträge (Unterhalt, Kindergeld, Sozialleistungen) benötigen eine Bescheinigung
- weitere Details finden Sie unter Pfändungsschutzkonto (P‑Konto)
Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2026
Monatliche Freigrenzen nach Anzahl der Unterhaltspflichten:
→ bei 0 unterhaltspflichtigen Personen: 1.589,99 €
→ bei 1 unterhaltspflichtigen Personen: 2.189,99 €
→ bei 2 unterhaltspflichtigen Personen: 2.519,99 €
→ bei 3 unterhaltspflichtigen Personen: 2.859,99 €
→ bei 4 unterhaltspflichtigen Personen: 3.189,99 €
→ bei 5 unterhaltspflichtigen Personen: 3.519,99 €
Diese Werte gelten bundesweit und ersetzen die bisherigen Freibeträge (bis 30.06.2026).
Gerade Klienten aus Offenbach, Seligenstadt und der Umgebung greifen häufig auf unsere aktuelle Pfändungstabelle zurück, um eine entsprechende Klarheit über ihre Pfändungsgrenzen zu erhalten.
Wie werden die Freibeträge berechnet?
Der gesetzliche Grundfreibetrag beträgt ab dem 01.07.2026 exakt 1.587,40 € monatlich. Durch die gesetzlich vorgeschriebene Abrundung des monatlichen Nettoeinkommens auf volle 10 € nach § 850c Abs. 5 ZPO bleibt Arbeitseinkommen in der amtlichen Tabelle effektiv bis zu einer Höhe von 1.589,99 € vollkommen unpfändbar.
Er erhöht sich um:
- 597,42 € für die 1. Person (vorher 585,23 €)
- 332,83 € für jede weitere Person (vorher 326,04 €)
Unterhaltsberechtigt sind z. B.:
- minderjährige Kinder
- volljährige Kinder mit Unterhaltsanspruch
- Ehe‑ oder Lebenspartner
- Ex‑Partner mit tituliertem Unterhalt
Beispiele zur Pfändungstabelle 2026/2027
Beispiel 1 – Alleinstehend
Netto: 1.800 € | Unterhaltspflichten: 0
Freibetrag: 1.589,99 €
Pfändbar: 148,00 €
Beispiel 2 – Eine Unterhaltspflicht
Netto: 2.200 € | Unterhaltspflichten: 1
Freibetrag: 2.189,99 €
Pfändbar: 7,00 €
Beispiel 3 – Zwei Unterhaltspflichten
Netto: 2.500 € | Unterhaltspflichten: 2
Freibetrag: 2.519,99 €
Pfändbar: 0,00 €
Beispiel 4 – Höheres Einkommen
Netto: 3.200 € | Unterhaltspflichten: 0
Freibetrag: 1.589,99 €
Pfändbar: 1.128,00 €
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In unserer vollständigen Online-Pfändungstabelle 2026/2027 finden Sie alle Netto-Beträge bis zur Höchstgrenze in der detaillierten Gesamtfassung.
Pfändungsfreigrenzen beim P‑Konto
Zusammenhang zwischen Tabelle und P‑Konto
Die Pfändungstabelle und das P‑Konto greifen direkt ineinander, weil für beide dieselben gesetzlichen Freibeträge gelten. Die amtliche Tabelle nach § 850c ZPO legt fest, welcher Teil Ihres Arbeitseinkommens unpfändbar ist – und genau diese Beträge schützt das P‑Konto im Rahmen der Kontopfändung. Der Grundfreibetrag wird ohne Nachweise eingerichtet. Höhere Freibeträge – etwa wegen Unterhaltspflichten, Kindergeld oder Sozialleistungen – müssen jedoch mit einer Erhöhungsbescheinigung nachgewiesen werden.
P‑Konto‑Rechner 2026/2027 – persönlichen Freibetrag berechnen
Berechnen Sie hier, welcher Betrag auf Ihrem Pfändungsschutzkonto (P‑Konto) gemäß der neuen Pfändungstabelle 2026/2027 geschützt ist und welcher Teil pfändbar bleibt.
Erhöhungsbescheinigung
Eine Erhöhungsbescheinigung nach § 903 ZPO wird immer dann benötigt, wenn auf dem P‑Konto mehr Freibetrag geschützt werden soll als der automatische Grundfreibetrag. Das betrifft insbesondere:
- Gesetzliche Unterhaltspflichten (Kinder, Ehepartner)
- Erhalt von laufendem Kindergeld
- Laufende Sozialleistungen für im Haushalt lebende Personen
- Einmalige Sozialleistungen (z. B. Erstausstattung, Nachzahlungen)
- Gesetzliches Pflegegeld
- Gesetzliche Mehrbedarfe (z. B. bei Schwangerschaft oder Behinderung)
Ohne diese Bescheinigung bleibt das P‑Konto auf dem Grundfreibetrag, selbst wenn eigentlich ein höherer Anspruch besteht. Zusätzliche Freibeträge können Sie mit der P‑Konto‑Bescheinigung nachweisen.
Wichtig: Sollte die Bank eine Freibetragserhöhung trotz vorliegender Bescheinigung nach § 903 ZPO ablehnen oder der tatsächlich unpfändbare Betrag– etwa aus Arbeitseinkommen – über dem bescheinigten Freibetrag liegen, kann die Erhöhung auch gerichtlich beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt werden. Die rechtliche Grundlage hierfür ist der Antrag auf abweichende Festsetzung nach § 906 ZPO.
Eine P‑Konto‑Bescheinigung kann rechtssicher ausgestellt werden, um zusätzliche Freibeträge wie Unterhalt, Kindergeld oder Sozialleistungen nachzuweisen. Nach Prüfung wird die Bescheinigung sowohl digital als auch postalisch bereitgestellt.
Wenn Pfändungen dauerhaft drücken: Schuldenbereinigungsplan nach § 305 InsO
Ein P‑Konto und die Pfändungstabelle schützen Ihr Existenzminimum – lösen aber nicht das eigentliche Schuldenproblem. Wenn mehrere Gläubiger pfänden, Raten nicht mehr möglich sind oder Ihr Einkommen trotz Freibeträgen nicht reicht, ist ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan nach § 305 InsO der nächste sinnvolle Schritt.
Damit können wir:
- alle Gläubiger in einem Verfahren bündeln
- realistische Raten oder Quoten anbieten
- Pfändungen deutlich reduzieren oder stoppen
- eine Insolvenz häufig vermeiden
- bei Scheitern die notwendige Bescheinigung für die Privatinsolvenz ausstellen
Hier erfahren Sie alles Notwendige zum → Schuldenbereinigungsplan nach § 305 InsO
🧾 Wer eine Erhöhungsbescheinigung für das P-Konto ausstellen darf
Die Bescheinigung darf nicht von jeder Stelle ausgestellt werden.
Gesetzlich zugelassen sind nach § 903 ZPO:
- anerkannte Schuldnerberatungsstellen
- Rechtsanwälte
- Steuerberater
- Familienkassen (für Kindergeld)
- Sozialleistungsträger (Jobcenter, Sozialamt)
- Arbeitgeber (bei Unterhaltspflichten)
Nutzen Sie unsere Fachkompetenz: Wir stellen die Bescheinigung über unseren anwaltlichen Kooperationspartner und unseren Steuerberater absolut rechtssicher aus.
Kindergeld
- Kindergeld erhöht den P‑Konto‑Freibetrag vollständig, wenn das Kind im Haushalt lebt.
- Für jedes Kind muss die Erhöhungsbescheinigung das Kindergeld explizit ausweisen.
- Auch Nachzahlungen sind voll geschützt, wenn sie bescheinigt werden.
Sozialleistungen
- Leistungen wie Bürgergeld, Wohngeld, Sozialhilfe, Pflegegeld oder BAföG sind unpfändbar, müssen aber oft bescheinigt werden.
- Einmalige Leistungen (z. B. Erstausstattung, Heizkostenzuschüsse) sind ebenfalls geschützt, aber nur mit Nachweis.
- Ohne Bescheinigung kann die Bank diese Beträge fälschlicherweise als pfändbar behandeln.
Gemeinschaftskonten
- Ein P‑Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden.
- Gemeinschaftskonten müssen vorher in ein Einzelkonto umgewandelt werden.
- Jeder Kontoinhaber benötigt anschließend sein eigenes P‑Konto.
- Freibeträge gelten pro Person, nicht pro Konto.
Wichtige Besonderheiten beim P‑Konto
Bei mehreren Pfändungen bleibt der Freibetrag immer gleich, unabhängig davon, wie viele Gläubiger pfänden. Die Bank verteilt den pfändbaren Betrag automatisch nach der gesetzlichen Reihenfolge. Entscheidend ist daher, dass der Freibetrag korrekt bescheinigt ist, damit das Existenzminimum vollständig geschützt bleibt.
Ein Kontowechsel ist möglich, muss aber sorgfältig geplant werden. Da jede Person nur ein einziges P‑Konto führen darf, muss das alte Konto zuerst zurückgestuft oder gekündigt werden, bevor das neue Konto als P‑Konto eingerichtet werden kann. Der Freibetrag muss beim neuen Konto erneut bescheinigt werden.
Nicht verbrauchtes Guthaben kann bis zu drei Monate lang auf dem P-Konto angespart werden und bleibt innerhalb dieses Zeitraums vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Die gesetzliche Sperrfrist schützt Betroffene vor dem automatischen Verfall von Restguthaben am Monatsende.
Wird ein P‑Konto aufgelöst, endet auch der Pfändungsschutz. Offene Pfändungen können dann wieder vollständig auf das Guthaben zugreifen. Eine Auflösung sollte daher nur erfolgen, wenn keine Pfändungen mehr bestehen oder ein neues P‑Konto bereits eingerichtet ist.
Häufige Fragen zur Pfändungstabelle 2026/2027
Wann ändern sich die Freibeträge?
Die Pfändungsfreigrenzen werden jedes Jahr zum 01. Juli angepasst.
Gelten ab dem 01.07.2026 neue Pfändungsfreibeträge?
Ja — siehe oben.
Gilt die Pfändungstabelle auch für Selbstständige?
Ja. Bei Selbstständigen wird jedoch nicht das Nettoeinkommen angesetzt, sondern das pfändbare Einkommen nach Abzug notwendiger Betriebsausgaben.
Was passiert bei schwankendem Einkommen?
Der pfändbare Betrag wird monatlich neu berechnet. Entscheidend ist das tatsächlich ausgezahlte Nettoeinkommen. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld können teilweise oder vollständig pfändbar sein.
Wie wirkt sich Unterhalt auf die Pfändung aus?
Unterhaltspflichten erhöhen den unpfändbaren Freibetrag. Unterhaltsberechtigt sind z. B. minderjährige Kinder, volljährige Kinder unter bestimmten Voraussetzungen, Ehepartner oder Ex‑Partner mit tituliertem Unterhalt.
Was gilt bei mehreren Gläubigern?
Es gibt nur eine Pfändung. Der pfändbare Betrag wird einmal berechnet und anschließend nach gesetzlicher Rangfolge verteilt. Der Schuldner wird nicht mehrfach belastet.
Wie berechnet der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag?
Der Arbeitgeber ermittelt das Nettoeinkommen, wendet die Pfändungstabelle an, schützt den unpfändbaren Betrag und führt den pfändbaren Betrag ab. Fehler können zu Haftung führen, daher wird sehr genau gerechnet.
Rechner & Tools
Für eine schnelle Einschätzung Ihrer finanziellen Situation stehen weitere kostenlose Online‑Rechner zur Verfügung. Mit dem Insolvenz-Verfahrensrechner lässt sich das passende Insolvenzverfahren schnell ermitteln und unser Insolvenzrechner hilft Ihnen dabei einzuschätzen, ob eventuell eine Privatinsolvenz sinnvoll ist und wie lange sie voraussichtlich dauert. Beide Rechner sind vollkommen kostenlos, anonym nutzbar und bieten eine sehr gute Orientierung für die nächsten Schritte.
Rechtlicher Hinweis
Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.
Persönliche Beratung & individuelle Hilfe in Ihrer Nähe
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Pfändung korrekt berechnet wurde oder ob Sie auch Anspruch auf einen höheren Freibetrag haben, unterstützen wir Sie hierbei gerne persönlich.
Wir beraten im gesamten Rhein‑Main‑Gebiet:
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Unsere Standorte in Schöneck und Seligenstadt sind aus allen genannten Regionen in der Regel innerhalb von 20–30 Minuten erreichbar - persönlich, telefonisch oder vollständig digital.
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