Pfändungstabelle 2026/2027 – neue Freibeträge ab Juli 2026
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Pfändungstabelle 2026/2027 – gültig ab dem 01.07.2026

Aktualisiert: 02. Juni 2026 – Die neuen Pfändungsfreigrenzen für 2026/2027 sind veröffentlicht und gelten ab dem 01.07.2026.

Die Pfändungstabelle 2026/2027 enthält alle ab dem 01.07.2026 gültigen pfändbaren und unpfändbaren Beträge nach § 850c ZPO. Als offizielle Pfändungstabelle 2026/2027 – gültig ab 01.07.2026 – zeigt sie, welcher Teil des Nettoeinkommens bei einer Lohn‑ oder Kontopfändung geschützt bleibt und welche Freibeträge im Zeitraum vom 01.07.2026 bis zum 30.06.2027 gelten.

Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2026

Monatliche Freigrenzen nach Anzahl der Unterhaltspflichten:

  •  bei 0 unterhaltspflichtigen Personen: 1.589,99 €
  •  bei 1 unterhaltspflichtigen Personen: 2.189,99 €
  •  bei 2 unterhaltspflichtigen Personen: 2.519,99 €
  •  bei 3 unterhaltspflichtigen Personen: 2.859,99 €
  •  bei 4 unterhaltspflichtigen Personen: 3.189,99 €
  •  bei 5 unterhaltspflichtigen Personen: 3.519,99 €

Diese Werte gelten bundesweit und ersetzen die bisherigen Freibeträge (bis 30.06.2026).

 

Wie werden die Freibeträge berechnet?

Der Grundfreibetrag beträgt ab dem 01.07.2026: 1.587,40 € (wird in der Praxis auf 1.589,99 € aufgerundet)

Er erhöht sich um:

  • 597,42 € für die 1. Person (vorher 585,23 €)
  • 332,83 € für jede weitere Person (vorher 326,04 €)

Unterhaltsberechtigt sind z. B.:

  • minderjährige Kinder
  • volljährige Kinder mit Unterhaltsanspruch
  • Ehe‑ oder Lebenspartner
  • Ex‑Partner mit tituliertem Unterhalt

Beispiele zur Pfändungstabelle 2026/2027

Beispiel 1 – Alleinstehend

Netto: 1.800 € | Unterhaltspflichten: 0
Freibetrag: 1.589,99 €
Pfändbar: 148,00 €

Beispiel 2 – Eine Unterhaltspflicht

Netto: 2.200 € | Unterhaltspflichten: 1
Freibetrag: 2.189,99 €
Pfändbar: 7,00 €

Beispiel 3 – Zwei Unterhaltspflichten

Netto: 2.500 € | Unterhaltspflichten: 2
Freibetrag: 2.519,99 €
Pfändbar: 0,00 €

Beispiel 4 – Höheres Einkommen

Netto: 3.200 € | Unterhaltspflichten: 0
Freibetrag: 1.589,99 €
Pfändbar: 1.128,00 €

📑 Ihr exaktes Einkommen war nicht dabei?

In unserer vollständigen Online-Pfändungstabelle 2026/2027 finden Sie alle Netto-Beträge bis zur Höchstgrenze in der detaillierten Gesamtfassung.

Pfändungsfreigrenzen beim P‑Konto

Zusammenhang zwischen Tabelle und P‑Konto

Die Pfändungstabelle und das P‑Konto greifen direkt ineinander, weil für beide dieselben Freibeträge gelten. Die Tabelle legt fest, welcher Teil des Einkommens unpfändbar ist – und genau diese Beträge schützt das P‑Konto automatisch. Der Grundfreibetrag wird ohne Nachweise eingerichtet, während höhere Freibeträge – etwa wegen Unterhaltspflichten, Kindergeld oder Sozialleistungen – nur mit einer Erhöhungsbescheinigung berücksichtigt werden. Damit bildet die Pfändungstabelle die Grundlage dafür, wie viel Geld auf dem P‑Konto tatsächlich geschützt bleibt.

Erhöhungsbescheinigung

Eine Erhöhungsbescheinigung wird immer dann benötigt, wenn auf dem P‑Konto mehr Freibetrag geschützt werden soll als der automatische Grundfreibetrag. Das betrifft insbesondere:

  • Unterhaltspflichten (Kinder, Ehepartner, Lebenspartner)
  • Kindergeld
  • Sozialleistungen für im Haushalt lebende Personen
  • Einmalige Sozialleistungen (z. B. Erstausstattung, Nachzahlungen)
  • Pflegegeld
  • Mehrbedarf bei Schwangerschaft oder Behinderung
  • Einkommen weiterer Haushaltsmitglieder, das nicht gepfändet werden darf

Ohne diese Bescheinigung bleibt das P‑Konto nur auf dem Grundfreibetrag, selbst wenn eigentlich ein höherer Anspruch besteht.

Wichtig: Sollte die Bank eine Freibetragserhöhung trotz vorliegender Bescheinigung ablehnen oder der tatsächlich unpfändbare Betrag – etwa aus Arbeitseinkommen – über dem bescheinigten Freibetrag liegen, kann die Erhöhung auch gerichtlich beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt werden. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 850k Abs. 4 ZPO.

Eine P‑Konto‑Bescheinigung kann rechtssicher ausgestellt werden, um zusätzliche Freibeträge wie Unterhalt, Kindergeld oder Sozialleistungen nachzuweisen. Nach Prüfung wird die Bescheinigung sowohl digital als auch postalisch bereitgestellt.

Wenn Pfändungen dauerhaft drücken: Schuldenbereinigungsplan nach § 305 InsO

Ein P‑Konto und die Pfändungstabelle schützen Ihr Existenzminimum – lösen aber nicht das eigentliche Schuldenproblem. Wenn mehrere Gläubiger pfänden, Raten nicht mehr möglich sind oder Ihr Einkommen trotz Freibeträgen nicht reicht, ist ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan nach § 305 InsO der nächste sinnvolle Schritt.

Damit können wir:

  • alle Gläubiger in einem Verfahren bündeln
  • realistische Raten oder Quoten anbieten
  • Pfändungen deutlich reduzieren oder stoppen
  • eine Insolvenz häufig vermeiden
  • bei Scheitern die notwendige Bescheinigung für die Privatinsolvenz ausstellen

Hier erfahren Sie alles Notwendige zum → Schuldenbereinigungsplan nach § 305 InsO

🧾 Wer eine Erhöhungsbescheinigung für das P-Konto ausstellen darf

Die Bescheinigung darf nicht von jeder Stelle ausgestellt werden.

Gesetzlich zugelassen sind:

  • anerkannte Schuldnerberatungsstellen
  • Rechtsanwälte
  • Steuerberater
  • Familienkassen (für Kindergeld)
  • Sozialleistungsträger (Jobcenter, Sozialamt)
  • Arbeitgeber (bei Unterhaltspflichten)

Wichtig: Banken dürfen die Bescheinigung nicht selbst ausstellen, sie müssen sie aber akzeptieren.

Kindergeld

  • Kindergeld erhöht den P‑Konto‑Freibetrag vollständig, wenn das Kind im Haushalt lebt.
  • Für jedes Kind muss die Erhöhungsbescheinigung das Kindergeld explizit ausweisen.
  • Auch Nachzahlungen sind voll geschützt, wenn sie bescheinigt werden.

Sozialleistungen

  • Leistungen wie Bürgergeld, Wohngeld, Sozialhilfe, Pflegegeld oder BAföG sind unpfändbar, müssen aber oft bescheinigt werden.
  • Einmalige Leistungen (z. B. Erstausstattung, Heizkostenzuschüsse) sind ebenfalls geschützt, aber nur mit Nachweis.
  • Ohne Bescheinigung kann die Bank diese Beträge fälschlicherweise als pfändbar behandeln.

Gemeinschaftskonten

  • Ein P‑Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden.
  • Gemeinschaftskonten müssen vorher in ein Einzelkonto umgewandelt werden.
  • Jeder Kontoinhaber benötigt anschließend sein eigenes P‑Konto.
  • Freibeträge gelten pro Person, nicht pro Konto.

Wichtige Besonderheiten beim P‑Konto

Bei mehreren Pfändungen bleibt der Freibetrag immer gleich, unabhängig davon, wie viele Gläubiger pfänden. Die Bank verteilt den pfändbaren Betrag automatisch nach der gesetzlichen Reihenfolge. Entscheidend ist daher, dass der Freibetrag korrekt bescheinigt ist, damit das Existenzminimum vollständig geschützt bleibt.

Ein Kontowechsel ist möglich, muss aber sorgfältig geplant werden. Da jede Person nur ein einziges P‑Konto führen darf, muss das alte Konto zuerst zurückgestuft oder gekündigt werden, bevor das neue Konto als P‑Konto eingerichtet werden kann. Der Freibetrag muss beim neuen Konto erneut bescheinigt werden.

Nicht verbrauchtes Guthaben bleibt für vier Wochen geschützt. Nach Ablauf dieser Frist kann der ungenutzte Betrag an den Gläubiger abgeführt werden. Die Frist beginnt immer mit dem Tag der Gutschrift, nicht mit dem Monatsanfang.

Wird ein P‑Konto aufgelöst, endet auch der Pfändungsschutz. Offene Pfändungen können dann wieder vollständig auf das Guthaben zugreifen. Eine Auflösung sollte daher nur erfolgen, wenn keine Pfändungen mehr bestehen oder ein neues P‑Konto bereits eingerichtet ist.

Häufige Fragen zur Pfändungstabelle 2026/2027

Wann ändern sich die Freibeträge?

Die Pfändungsfreigrenzen werden jedes Jahr zum 01. Juli angepasst.

Gelten ab dem 01.07.2026 neue Pfändungsfreibeträge?

Ja — siehe oben.

Gilt die Pfändungstabelle auch für Selbstständige?

Ja. Bei Selbstständigen wird jedoch nicht das Nettoeinkommen angesetzt, sondern das pfändbare Einkommen nach Abzug notwendiger Betriebsausgaben.

Was passiert bei schwankendem Einkommen?

Der pfändbare Betrag wird monatlich neu berechnet. Entscheidend ist das tatsächlich ausgezahlte Nettoeinkommen. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld können teilweise oder vollständig pfändbar sein.

Wie wirkt sich Unterhalt auf die Pfändung aus?

Unterhaltspflichten erhöhen den unpfändbaren Freibetrag. Unterhaltsberechtigt sind z. B. minderjährige Kinder, volljährige Kinder unter bestimmten Voraussetzungen, Ehepartner oder Ex‑Partner mit tituliertem Unterhalt.

Was gilt bei mehreren Gläubigern? 

Es gibt nur eine Pfändung. Der pfändbare Betrag wird einmal berechnet und anschließend nach gesetzlicher Rangfolge verteilt. Der Schuldner wird nicht mehrfach belastet.

Wie berechnet der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag?

Der Arbeitgeber ermittelt das Nettoeinkommen, wendet die Pfändungstabelle an, schützt den unpfändbaren Betrag und führt den pfändbaren Betrag ab. Fehler können zu Haftung führen, daher wird sehr genau gerechnet.

Rechner & Tools

Für eine schnelle Einschätzung Ihrer finanziellen Situation stehen weitere kostenlose Online‑Rechner zur Verfügung. Mit unserem P‑Konto‑Rechner lässt sich der individuelle Freibetrag ermitteln, vor allem bei Unterhaltspflichten, Kindergeld oder Sozialleistungen. Der Insolvenzrechner hilft dabei einzuschätzen, ob eventuell eine Privatinsolvenz sinnvoll ist und wie lange sie voraussichtlich dauert. Beide Rechner sind vollkommen kostenlos, anonym nutzbar und bieten eine sehr gute Orientierung für die nächsten Schritte.

P‑Konto‑Rechner

Insolvenzrechner

Rechtlicher Hinweis

Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.

Persönliche Beratung & individuelle Hilfe in Ihrer Nähe

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Pfändung korrekt berechnet wurde oder ob Sie auch Anspruch auf einen höheren Freibetrag haben, unterstützen wir Sie hierbei gerne persönlich.

Wir beraten im gesamten Rhein‑Main‑Gebiet:

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