Antrag auf Pfändungsschutz
Letzte Aktualisierung: 06. April 2026
Pfändungsschutz einfach erklärt
Pfändungsschutz stellt sicher, dass Sie trotz Kontopfändung weiterhin Geld für Miete, Lebensmittel, Strom und andere notwendige Ausgaben zur Verfügung haben. Wichtig: Pfändungsschutz gilt nicht automatisch – er muss aktiv beantragt werden.
Auf dieser Seite erfahren Sie:
- wie Sie Pfändungsschutz beantragen
- wie hoch die Freibeträge 2025/2026 und 2026/2027 sind
- welche Einkünfte unpfändbar sind
- wie Sie ein P‑Konto einrichten
- wie Sie eine P‑Konto‑Bescheinigung erhalten
Was schützt der Pfändungsschutz?
1. Grundfreibetrag auf dem P‑Konto
Ein sog. Pfändungsschutzkonto (P‑Konto) schützt den monatlichen Grundfreibetrag. Die jeweiligen Pfändungsfreigrenzen gelten in der Regel immer für ein Jahr, und zwar vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres.
Seit dem 1. Juli 2025 beträgt dieser:
➡️ 1.559,99 € pro Monat (Grundfreibetrag 2025/2026)
Ab dem 1. Juli 2026 beträgt dieser:
➡️ 1.589,99 € pro Monat (Grundfreibetrag 2026/2027)
Höhere Freibeträge sind möglich, z. B. bei:
- Unterhaltspflichten
- Kindergeld
- bestimmten Sozialleistungen
Diese zusätzlichen Beträge müssen durch eine P‑Konto‑Bescheinigung nachgewiesen werden.
2. Unpfändbares Einkommen (§ 850c ZPO)
Unpfändbar sind u. a.:
- Bürgergeld
- Kindergeld
- bestimmte Sozialleistungen
- Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenzen
Die Höhe richtet sich nach:
- Nettoeinkommen
- Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen
Wichtig: Unpfändbare Leistungen bleiben nur dann geschützt, wenn das Konto als P‑Konto geführt wird.
3. Unpfändbare Gegenstände
Nicht gepfändet werden dürfen:
- Kleidung
- Hausrat
- Waschmaschine, Kühlschrank, einfacher Fernseher
- Gegenstände des täglichen Lebens
Wie stelle ich den Antrag auf Pfändungsschutz?
1. Girokonto in ein P‑Konto umwandeln
„Jede Bank ist gesetzlich verpflichtet, ein bestehendes Girokonto in ein P‑Konto umzuwandeln. Der Antrag erfolgt direkt bei Ihrer Bank. Die Umwandlung muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Geschäftstagen erfolgen (§ 850k Abs. 7 ZPO). Auch die Eintragung oder Änderung höherer Freibeträge darf nicht verzögert werden und ist in der Regel ebenfalls innerhalb weniger Tage vorzunehmen.
2. Bescheinigung für höhere Freibeträge beantragen
Eine Bescheinigung ist notwendig, wenn Sie mehr als den Grundfreibetrag schützen müssen. Das betrifft z. B.:
- Kindergeld
- Unterhaltspflichten
- Sozialleistungen
Ausgestellt wird die Bescheinigung von:
- qualifizierten Schuldnerberatungen
- Anwälten
- Jobcentern
- Sozialleistungsträgern
P‑Konto zahlt zu wenig aus? Freibetrag nach § 850k Abs. 4 ZPO erhöhen
Wenn Ihr Konto trotz P‑Konto‑Bescheinigung oder trotz unpfändbarem Einkommen weiterhin zu wenig auszahlt, kann ein gerichtlicher Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO helfen. Damit lässt sich der tatsächlich unpfändbare Betrag freigeben – zusätzlich zum automatischen Grundfreibetrag.
Das ist besonders wichtig, wenn:
- das Konto weniger auszahlt als laut Pfändungstabelle unpfändbar ist
- Freigaben des Insolvenzverwalters nicht übernommen werden
- Beträge am Monatsende zu verfallen drohen
- Lohnpfändung + Kontopfändung gleichzeitig laufen
Hier erfahren Sie Schritt für Schritt, wie Sie Ihren Freibetrag erhöhen:
https://www.schuldnerberatung.expert/p-konto-freibetrag-erhoehen-850k-zpo/
3. Pfändungsschutz im Insolvenzverfahren
Während eines Insolvenzverfahrens gelten automatisch die gesetzlichen Pfändungsgrenzen. Ein P‑Konto bleibt dennoch sinnvoll, um Kontopfändungen sicher auszuschließen.
P‑Konto‑Bescheinigung 2026 online beantragen
Sie können Ihre P‑Konto‑Bescheinigung vollständig digital beantragen. Nach Prüfung und Zahlung erhalten Sie die Bescheinigung:
- digital per E‑Mail
- und zusätzlich per Post
Warum ein P‑Konto so wichtig ist
Ohne ein P‑Konto kann das gesamte Kontoguthaben gepfändet werden – selbst wenn es aus unpfändbaren Leistungen wie Bürgergeld oder Kindergeld stammt. Der Pfändungsschutz muss aktiv beantragt werden.
Persönliche Unterstützung & Beratung
Als qualifizierte und unabhängige Schuldnerberater unterstützen wir Sie bei:
- Pfändungsschutz
- P‑Konto‑Bescheinigungen
- Gläubigerkommunikation
- Pfändungsschutz im Insolvenzverfahren
- Existenzsicherung bei laufenden Pfändungen
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