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Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eröffnen

Letzte Aktualisierung: 06. April 2026

Was ist ein Pfändungsschutzkonto?

Ein Pfändungsschutzkonto, das sogenannte P‑Konto, ist ein spezielles Girokonto, das Sie eröffnen können, um einen Pfändungsschutz zu erhalten und einen automatischen Schutz vor Kontopfändungen zu ermöglichen. Es ist dafür gedacht, dass Personen trotz einer bestehenden Kontopfändung weiterhin über ihren monatlichen Grundfreibetrag verfügen können – um z. B. Miete, Lebensmittel, Strom und andere notwendige Ausgaben bezahlen zu können. 

Wichtige Merkmale des P-Kontos:

  1. Pfändungsschutz: Der pfändungsfreie Grundbetrag auf einem Pfändungsschutzkonto beträgt ab dem 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 ~1.555,00 pro Monat. Dieser Betrag wird auf 10 volle Euro aufgerundet, also 1.560 Euro, wenn das P-Konto bereits eingerichtet ist.
  2. Zusätzliche Freibeträge sind möglich, man kann z. B. auch für unterhaltspflichtige Personen (z. B. Kinder, Ehepartner) oder bestimmte Sozialleistungen den monatlichen Freibetrag erhöhen lassen. Sollte die Bank eine Erhöhung ablehnen oder der Betrag trotz Bescheinigung nicht ausreichen, kann die Erhöhung des Pfändungsfreibetrags auch gerichtlich beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt werden – genau das regelt § 850k Abs. 4 ZPO. → Wie das funktioniert und wie Sie den Antrag stellen
  3. Umwandlung des Kontos: Ein existierendes Girokonto kann in ein P-Konto umgewandelt werden – jede/r hat auch bei Schulden einen gesetzlichen Anspruch hierauf.
  4. Wichtig: Man darf nur ein P-Konto pro Person haben, was die Bank auch entsprechend überprüft.

Wann ist ein P-Konto entsprechend sinnvoll?

  • Wenn man Schulden hat, eine Pfändung droht oder man sich bereits in einem Privatinsolvenzverfahren befindet, ist ein P‑Konto besonders wichtig, um die eigene Existenz zu sichern. Man kann dann zumindest über das nötigste Einkommen (bis zur Pfändungsschutzgrenze) weiterhin verfügen.
  • Kosten: Die Bank darf für das P-Konto keine höheren Gebühren verlangen als für ein vergleichbares normales Konto. Das wird aber teilweise bei Banken ganz unterschiedlich gehandhabt.
  • Für die Erhöhung des Freibetrags auf dem P‑Konto wird eine P‑Konto‑Bescheinigung benötigt. Diese darf von anerkannten Schuldnerberatungsstellen, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Familienkassen, Sozialleistungsträgern und in bestimmten Fällen auch vom Arbeitgeber ausgestellt werden. Wir stellen die Bescheinigung über unseren anwaltlichen Kooperationspartner und unseren Steuerberater rechtssicher aus.

P‑Konto‑Bescheinigung 2026 rechtssicher online beantragen

Starten Sie den Antrag vollständig digital. Nach Prüfung und Zahlung senden wir Ihnen die P‑Konto Bescheinigung digital & postalisch zu.

Zum Online‑Antrag

Nutzen Sie unseren hilfreichen P‑Konto‑Rechner, um in wenigen Sekunden Ihren persönlichen Freibetrag zu berechnen und zu sehen, wie viel Geld Ihnen trotz Pfändung bleibt. Weitere Online-Rechner & hilfreiche Tools im Überblick finden Sie unter

Rechner & Tools

Wenn das P‑Konto nicht mehr ausreicht:

Schuldenbereinigungsplan nach § 305 InsO

Ein P‑Konto schützt nur Ihr monatliches Existenzminimum. Wenn mehrere Gläubiger Druck machen, Pfändungen sich häufen oder Ihr Freibetrag trotz Bescheinigung nicht mehr reicht, benötigen Sie eine Lösung, die alle Schulden gemeinsam regelt. Der nächste Schritt ist dann ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan nach § 305 InsO.

Damit können wir:

  • alle Gläubiger in einem Verfahren bündeln
  • realistische Raten oder Quoten anbieten
  • weitere Pfändungen entschärfen
  • eine Insolvenz häufig vermeiden
  • bei Scheitern die notwendige Bescheinigung für die Privatinsolvenz ausstellen

➡️ Mehr zum Schuldenbereinigungsplan nach § 305 InsO

  • Wenn Pfändungen bestehen, ist eine strukturierte Beratung besonders wichtig. Den vollständigen Ablauf unserer Schuldnerberatung finden Sie hier.

Viele Fragen rund um das P‑Konto lassen sich erst richtig einordnen, wenn man die Hintergründe zu Pfändungsschutz und Freibeträgen kennt. Unser Pfändungsratgeber bietet dafür eine kompakte, leicht verständliche Orientierung.

Neue Pfändungsfreigrenzen 2026/2027 (gültig ab 01.07.2026)

Die Pfändungsfreigrenzen werden jedes Jahr zum 01. Juli angepasst und gelten bis zum 30. Juni des Folgejahres. Für das Jahr 2025/2026 beträgt der Grundfreibetrag 1.559,99 €.

Ab dem 01.07.2026 erhöht sich dieser Wert für das Jahr 2026/2027 auf 1.589,99 €.

  • → bei 0 unterhaltspflichtige Personen: 1.589,99 €
  • → bei 1 unterhaltspflichtige Personen: 2.189,99 €
  • → bei 2 unterhaltspflichtige Personen: 2.519,99 €
  • → bei 3 unterhaltspflichtige Personen: 2.859,99 €
  • → bei 4 unterhaltspflichtige Personen: 3.189,99 €
  • → bei 5 unterhaltspflichtige Personen: 3.519,99 €

Für P‑Konten gilt: Liegt Ihr monatliches Nettoeinkommen unter 1.590,00 € (2026/2027), darf nicht gepfändet werden. Wir aktualisieren alle unsere Pfändungsrechner und auch den P-Konto Rechner ab dem 01. Juli 2026. Bis dahin gelten noch die alten Werte.

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Wir beraten im gesamten Rhein‑Main‑Gebiet:

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