Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eröffnen
Aktualisiert: 02. Juni 2026 – Das P‑Konto schützt Ihr Einkommen trotz Kontopfändung. Hier erfahren Sie, wie Sie es einrichten und Ihren Freibetrag erhöhen.
Was ist ein Pfändungsschutzkonto?
Ein Pfändungsschutzkonto, das sogenannte P‑Konto, ist ein spezielles Girokonto, das Sie eröffnen können, um einen Pfändungsschutz zu erhalten und einen automatischen Schutz vor Kontopfändungen zu ermöglichen. Es ist dafür gedacht, dass Personen trotz einer bestehenden Kontopfändung weiterhin über ihren monatlichen Grundfreibetrag verfügen können – um z. B. Miete, Lebensmittel, Strom und andere notwendige Ausgaben bezahlen zu können.
▶ Video: Kontopfändung und P‑Konto einfach erklärt
Wichtige Merkmale des P-Kontos:
- Pfändungsschutz: Der pfändungsfreie Grundbetrag beträgt ab dem 01.07.2026: 1.589,99 € pro Monat.
- Zusätzliche Freibeträge sind möglich, man kann z. B. auch für unterhaltspflichtige Personen (z. B. Kinder, Ehepartner) oder bestimmte Sozialleistungen den monatlichen Freibetrag erhöhen lassen. Sollte die Bank eine Erhöhung ablehnen oder der Betrag trotz Bescheinigung nicht ausreichen, kann die Erhöhung des Pfändungsfreibetrags auch gerichtlich beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt werden – genau das regelt § 850k Abs. 4 ZPO. → Wie das funktioniert und wie Sie den Antrag stellen
- Umwandlung des Kontos: Ein existierendes Girokonto kann in ein P-Konto umgewandelt werden – jede/r hat auch bei Schulden einen gesetzlichen Anspruch hierauf.
- Wichtig: Man darf nur ein P-Konto pro Person haben, was die Bank auch entsprechend überprüft.
Wann ist ein P-Konto entsprechend sinnvoll?
- Wenn man Schulden hat, eine Pfändung droht oder man sich bereits in einem Privatinsolvenzverfahren befindet, ist ein P‑Konto besonders wichtig, um die eigene Existenz zu sichern. Man kann dann zumindest über das nötigste Einkommen (bis zur Pfändungsschutzgrenze) weiterhin verfügen.
- Kosten: Die Bank darf für das P-Konto keine höheren Gebühren verlangen als für ein vergleichbares normales Konto. Das wird aber teilweise bei Banken ganz unterschiedlich gehandhabt.
- Für die Erhöhung des Freibetrags auf dem P‑Konto wird eine P‑Konto‑Bescheinigung benötigt. Diese darf von anerkannten Schuldnerberatungsstellen, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Familienkassen, Sozialleistungsträgern und in bestimmten Fällen auch vom Arbeitgeber ausgestellt werden. Wir stellen die Bescheinigung über unseren anwaltlichen Kooperationspartner und unseren Steuerberater rechtssicher aus.
P‑Konto‑Bescheinigung 2026/2027 rechtssicher online beantragen
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Nutzen Sie unseren hilfreichen P‑Konto‑Rechner 2026/2027, um in wenigen Sekunden Ihren persönlichen Freibetrag zu berechnen und zu sehen, wie viel Geld Ihnen trotz Pfändung bleibt.
Wenn das P‑Konto nicht mehr ausreicht:
Schuldenbereinigungsplan nach § 305 InsO
Ein P‑Konto schützt nur Ihr monatliches Existenzminimum. Wenn mehrere Gläubiger Druck machen, Pfändungen sich häufen oder Ihr Freibetrag trotz Bescheinigung nicht mehr reicht, benötigen Sie eine Lösung, die alle Schulden gemeinsam regelt. Der nächste Schritt ist dann ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan nach § 305 InsO.
Damit können wir:
- alle Gläubiger in einem Verfahren bündeln
- realistische Raten oder Quoten anbieten
- weitere Pfändungen entschärfen
- eine Insolvenz häufig vermeiden
- bei Scheitern die notwendige Bescheinigung für die Privatinsolvenz ausstellen
➡️ Mehr zum Schuldenbereinigungsplan nach § 305 InsO
Viele Fragen rund um das P‑Konto lassen sich erst richtig einordnen, wenn man die Hintergründe zu Pfändungsschutz und Freibeträgen kennt. Unser Pfändungsratgeber bietet dafür eine kompakte, leicht verständliche Orientierung.
Neue Pfändungsfreigrenzen 2026/2027 (gültig ab 01.07.2026)
Die Pfändungsfreigrenzen werden jedes Jahr zum 01. Juli angepasst und gelten jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres. Ab dem 01.07.2026 beträgt der neue Grundfreibetrag 1.589,99 €.
Die Freibeträge für 2026/2027 lauten:
- → bei 0 unterhaltspflichtige Personen: 1.589,99 €
- → bei 1 unterhaltspflichtige Personen: 2.189,99 €
- → bei 2 unterhaltspflichtige Personen: 2.519,99 €
- → bei 3 unterhaltspflichtige Personen: 2.859,99 €
- → bei 4 unterhaltspflichtige Personen: 3.189,99 €
- → bei 5 unterhaltspflichtige Personen: 3.519,99 €
Für P‑Konten gilt: Liegt Ihr monatliches Nettoeinkommen unter 1.590,00 €, darf im Zeitraum 2026/2027 nicht gepfändet werden. Unsere Pfändungsrechner – einschließlich des P‑Konto‑Rechners – wurden bereits auf die neuen Werte aktualisiert. Eine vollständige Übersicht finden Sie hier: Pfändungsfreibetrag und Pfändungstabelle.
FAQ – Häufige Fragen zum P‑Konto
Was ist ein P‑Konto?
Ein P‑Konto ist ein Girokonto mit gesetzlichem Pfändungsschutz. Es stellt sicher, dass Sie trotz Kontopfändung über Ihren monatlichen Grundfreibetrag verfügen können.
Wie hoch ist der Freibetrag auf dem P‑Konto?
Der Grundfreibetrag liegt ab 01.07.2026 bei 1.589,99 €. Mit Unterhaltspflichten oder Sozialleistungen kann der Betrag erhöht werden.
Wie erhöhe ich den Freibetrag auf meinem P‑Konto?
Für höhere Freibeträge benötigen Sie eine P‑Konto‑Bescheinigung. Diese stellen u. a. Schuldnerberatungen, Anwälte, Steuerberater oder Familienkassen aus.
Kann die Bank die Einrichtung eines P‑Kontos ablehnen?
Nein. Jede Bank muss ein bestehendes Girokonto auf Wunsch in ein P‑Konto umwandeln. Das ist gesetzlich geregelt.
Was passiert, wenn mein Einkommen über dem Freibetrag liegt?
Alles über dem Freibetrag kann gepfändet werden. Liegt Ihr Einkommen darunter, darf die Bank nichts einbehalten.
Was mache ich, wenn das P‑Konto nicht mehr ausreicht?
Wenn Pfändungen sich häufen oder der Freibetrag trotz Bescheinigung nicht reicht, ist ein Schuldenbereinigungsplan nach § 305 InsO der nächste Schritt.
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Wir beraten im gesamten Rhein‑Main‑Gebiet:
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