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Insolvenz und Selbstständigkeit

Insolvenz und Selbstständigkeit: Schulden und Pfändung im Blick

Viele Selbstständige geraten durch Auftragsrückgänge oder Krankheit, Steuernachzahlungen oder hohe Betriebskosten in finanzielle Schwierigkeiten. Wenn alle oder einige Rechnungen nicht mehr bezahlt werden können, stellen sich zentrale Fragen: Kann ich trotz Insolvenz weiter selbstständig bleiben? Was passiert mit meinem Einkommen, meinen Kunden, meinen Betriebsausgaben und meinen Schulden? Auf dieser Seite erfahren Sie, wie Pfändung und Schulden in der Selbstständigkeit gehandhabt werden, welche Pflichten gelten und welche Möglichkeiten bestehen, um die Selbstständigkeit trotz Insolvenz zu sichern und finanzielle Risiken zu minimieren.

Kann man während der Insolvenz selbstständig bleiben?

Ja — Selbstständigkeit ist grundsätzlich erlaubt, aber:

  • der Insolvenzverwalter muss zustimmen
  • die Selbstständigkeit darf die Gläubiger nicht benachteiligen
  • Einnahmen und Ausgaben müssen nachvollziehbar sein
  • Steuern und Sozialabgaben müssen korrekt abgeführt werden

Viele Schuldner*innen arbeiten weiter selbstständig, weil:

  • sie keinen Arbeitgeber haben
  • sie ihre Kunden behalten möchten
  • sie sonst kein Einkommen hätten

Selbstständigkeit im eröffneten Verfahren

Während des eröffneten Insolvenzverfahrens:

  • der Insolvenzverwalter prüft die wirtschaftliche Tragfähigkeit
  • betriebliche Vermögenswerte können zur Masse gehören
  • Verträge können gekündigt oder freigegeben werden
  • Einnahmen oberhalb des Freibetrags müssen abgeführt werden

Wichtig: Der Verwalter kann die Selbstständigkeit freigeben. Dann gelten besondere Regeln.

Freigabe der selbstständigen Tätigkeit

Die Freigabe bedeutet:

  • der Betrieb gehört nicht mehr zur Insolvenzmasse
  • der Schuldner arbeitet auf eigenes Risiko
  • nur der fiktive pfändbare Betrag muss abgeführt werden, mehr Informationen hierzu finden Sie nachfolgend unter dem Punkt "Pfändbare Beträge bei Selbstständigen nach § 295 Abs. 2 InsO"
  • Gewinne dürfen behalten werden
  • Verluste trägt der Schuldner selbst
  • Das ist für viele Selbstständige die beste Lösung, weil:
  • sie flexibel bleiben
  • sie nicht jeden Beleg einreichen müssen
  • sie wirtschaftlich wieder Fuß fassen können

Wie wird das pfändbare Einkommen berechnet?

Bei Selbstständigen wird nicht der tatsächliche Gewinn gepfändet, sondern:

→ das Einkommen, das ein vergleichbarer Arbeitnehmer verdienen würde

Das bedeutet:

  • der Verwalter schätzt ein fiktives Netto
  • darauf werden die Pfändungsfreigrenzen angewendet
  • der Rest ist abzuführen

Vorteil: Schwankende Einnahmen führen nicht zu ständigen Nachzahlungen.

Pfändbare Beträge bei Selbstständigen nach § 295 Abs. 2 InsO

Selbstständigkeit in der Insolvenz SH Schuldnerberatung

Alle Selbstständigen unterliegen während der Insolvenz besonderen Regeln, wenn es um die Abführung pfändbarer Beträge geht. Anders als bei Angestellten wird hierbei nicht der tatsächliche Gewinn herangezogen, sondern das Einkommen, das man vergleichbar als festangestellter Arbeitnehmer erzielen würde. Diese Pflicht ergibt sich aus § 295 Abs. 2 InsO und soll sicherstellen, dass Selbstständige nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als abhängig Beschäftigte.

Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder legt hierfür ein fiktives Netto‑Einkommen zugrunde. (siehe öffentlich zugängliche Lohntabellen) Maßgeblich sind Qualifikation, Branche, regionale Löhne und die übliche Arbeitszeit. Auf dieses fiktive Einkommen werden dann die aktuell gültigen gesetzl. Pfändungsfreigrenzen angewendet; der pfändbare Teil ist regelmäßig abzuführen. Der BGH hat diese Pflicht im Beschluss vom 19.07.2012 (Az. IX ZB 188/09) ausdrücklich bestätigt und klargestellt, dass Selbstständige ihre Tätigkeit so organisieren müssen, dass die fiktiv pfändbaren Beträge grundsätzlich erbracht werden können.

Doch was gilt, wenn die Selbstständigkeit keine oder nur geringe Einnahmen bringt oder der Schuldner aufgrund von Alter, Krankheit oder fehlenden Marktchancen keine Anstellung mehr findet? Auch dann bleibt die fiktive Berechnung bestehen. Allerdings gilt der Grundsatz: Niemand muss Unmögliches leisten. Entscheidend ist, dass der Schuldner nachweist, dass er sich ernsthaft um Einnahmen bemüht hat. Ist objektiv kein Einkommen erzielbar, droht keine Versagung der Restschuldbefreiung, solange die Situation nicht selbst verschuldet ist.

Wichtig bleibt: Selbstständige müssen alle ihre dann erzielten Einnahmen und Ausgaben sowie die Berechnungsgrundlagen offenlegen und die Abführung mindestens einmal jährlich leisten. Eine fehlende oder unzureichende Zahlung kann trotz objektiver Möglichkeit zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 InsO führen. Mit einer sauberen Dokumentation und realistischen Planung lässt sich jedoch die Selbstständigkeit auch in der Insolvenz rechtssicher fortführen.

Betriebsausgaben in der Insolvenz

Betriebsausgaben bleiben voll abzugsfähig, z. B.:

  • Miete für Büro oder Werkstatt
  • Materialkosten
  • Versicherungen
  • Fahrtkosten
  • Telefon, Internet
  • Steuerberater

Wichtig: Sie müssen notwendig und nachvollziehbar sein.

Steuern und Selbstständigkeit in der Insolvenz

Selbstständige haben besondere Pflichten:

  • Umsatzsteuer muss abgeführt werden
  • Einkommensteuer entsteht weiter
  • neue Steuerschulden nach Insolvenzeröffnung sind nicht von der Restschuldbefreiung umfasst
  • Steuererklärungen müssen pünktlich abgegeben werden

Pfändung bei Selbstständigen

Pfändungen laufen weiter, aber:

  • Kontopfändungen können durch ein P‑Konto abgefedert werden
  • Betriebskonten sollten getrennt geführt werden
  • der Verwalter kann Pfändungen koordinieren
  • fiktives Einkommen schützt vor übermäßigen Abzügen

Selbstständigkeit in der Wohlverhaltensphase

Nach Aufhebung des Verfahrens:

  • der Schuldner führt nur noch den pfändbaren Betrag ab
  • keine Kontrolle durch den Verwalter
  • Selbstständigkeit ist vollständig frei
  • neue Schulden müssen vermieden werden

Typische Probleme in der Praxis

  • fehlende Buchhaltung
  • Steuerschulden wachsen weiter
  • Kontopfändungen blockieren den Betrieb
  • Kunden springen ab
  • Betriebsausgaben werden nicht anerkannt
  • fiktives Einkommen wird zu hoch angesetzt

Handlungsmöglichkeiten

Freigabe der Selbstständigkeit beantragen

Erleichtert die gesamte Abwicklung.

Buchhaltung ordnen

Notwendig für Verwalter, Finanzamt und Gläubiger.

Betriebskonto trennen

Vermeidet Vermischung von Privat- und Geschäftsgeldern.

P‑Konto einrichten

Schützt private Einnahmen.

Steuern klären

Umsatzsteuer und Einkommensteuer im Blick behalten.

Insolvenzverfahren nutzen

Schafft einen klaren Neustart.

Besonderheiten/rechtliche Hinweise

  • Selbstständigkeit ist während der Insolvenz erlaubt
  • fiktives Einkommen statt tatsächlichem Gewinn
  • Freigabe der Tätigkeit ist oft sinnvoll
  • neue Steuerschulden sind nicht von der Restschuldbefreiung umfasst
  • Buchhaltung muss nachvollziehbar sein

Wann Beratung sinnvoll ist

Eine Beratung ist dringend zu empfehlen, wenn:

  • Sie selbstständig sind und Schulden haben
  • Steuerschulden bestehen
  • Pfändungen den Betrieb gefährden
  • der Insolvenzverwalter die Tätigkeit nicht freigibt
  • das fiktive Einkommen zu hoch angesetzt wurde
  • eine Regelinsolvenz notwendig sein könnte

Wir prüfen Ihre Situation neutral, rechtssicher und diskret – und entwickeln eine tragfähige Lösung, die zu Ihrer Selbstständigkeit passt. Für eine Terminvergabe steht Ihnen unsere Online‑Buchung zur Verfügung.

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